Kosten für Kontoauszug: Rechnung per Post darf nichts extra kosten
OLG Frankfurt am Main: Zusätzliches Entgelt für Mobilfunk-Rechnung per Post unzulässig
Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post kein zusätzliches Entgelt berechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.01.2014 (Az.: 1 U 26/13) entschieden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 17.02.2014 mitteilt. Auch dürfe für eine SIM-Karte kein Pfand zur Absicherung der Kartenrückgabe mit der Begründung erhoben werden, es gelte, einen Datenmissbrauch nach Vertragsbeendigung zu verhindern. Entsprechende AGB-Klauseln seien unwirksam. Das beklagte Unternehmen hat Revision eingelegt.
Mobilfunkunternehmen verlangt für Rechnung per Post zusätzliches Entgelt
Das beklagte Mobilfunkunternehmen, die Drillisch Telecom GmbH, verlangte in seinen AGB von den Kunden für den Rechnungsversand per Post ein Entgelt von 1,50 Euro sowie für die Überlassung der SIM-Karte ein Pfand von 29,65 Euro. Voraussetzung für den Rückerhalt des Pfandes war nach den AGB, dass die Kunden die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende «in einwandfreiem Zustand» zurücksenden. Anderenfalls behielt das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz ein. Der vzbv klagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Sowohl das beklagte Mobilfunkunternehmen als auch der vzbv gingen in Berufung.
OLG: Zusätzliches Entgelt für Papier-Rechnung unzulässig
Die Berufung der vzbv hatte Erfolg. Laut OLG sind die beanstandeten Klauseln unwirksam. Die Klausel über die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für den Rechnungsversand per Post sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1Satz 1 BGB unwirksam. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dies gelte auch, wenn es eine Papier-Rechnung per Post versende. Denn ein ausschließlicher Versand von Online-Rechnungen wäre unzulässig, weil zurzeit noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der elektronische Rechtsverkehr allgemein üblich sei. Die Klausel diene deshalb dazu, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen auf die Kunden abzuwälzen. Dies sei unzulässig.
Pfand-Klausel benachteiligt Kunden unangemessen
Auch die Klausel über die Pfand-Erhebung für die Überlassung der SIM-Karte ist laut OLG wegen unangemessener Kundenbenachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse dargetan, das die Absicherung der Kartenrückgabe mit einem Pfand rechtfertigen würde. Auf ein Datenmissbrauchsrisiko nach Vertragsbeendigung könne sich das beklagte Unternehmen nicht berufen, da ein solcher Missbrauch unwahrscheinlich sei. Außerdem sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von 29,65 Euro rechtfertigen könnte.