Gesetzesänderung zum 01.02.2011:
Absoluter Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen gilt nun für alle Rechtsanwälte
Am 27. Dezember 2010 ist das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2261) verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.02.2011 in Kraft. Es ändert § 160a StPO. Der absolute Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen wird künftig auf alle Rechtsanwälte erstreckt. Damit wird auch eine Forderung des DeutschenAnwaltVereins umgesetzt, der die unnatürliche Aufspaltung der Anwaltschaft in Strafverteidiger und übrige Anwälte stets vehement abgelehnt hat. Für den präventiven Bereich bleibt der Bundesgesetzgeber weiterhin gefordert, eine entsprechende Änderung in § 20u BKA-Gesetz sowie die Landesgesetzgeber in ihren jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetzen vorzunehmen.
Auch wir meinen:
Der Anwalt ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege. Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandanten mit Anwälten, gleich ob Strafverteidiger oder nicht, muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.