Kürzung der Dienstbezüge eines Soldaten bei Privatfahrt mit Bundeswehrfahrzeug zu privaten Zwecken
Ein Hauptfeldwebel, der ein Bundeswehrfahrzeug zum Materialtransport für einen zivilen Musikverein verwendet und hierzu die Genehmigung seines Vorgesetzten erwirkt, indem er dessen Bedenken zerstreut, begeht ein Dienstvergehen. Auch wenn er der Ansicht ist, es handle sich um eine zulässige karitative Fahrt, so ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich anhand der einschlägigen Vorschriften hätte informieren können. Die Verwendung des Fahrzeugs aufgrund desselben Fahrauftrags für einen privaten Umzug ist unter keinem Gesichtspunkt genehmigungsfähig. Es handelt sich um einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen. Aufgrund dieser beiden Vergehen sind die Dienstbezüge des Soldaten um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwölf Monaten zu kürzen. Dies gilt selbst dann, wenn durch sein Fehlverhalten kein bezifferbarer Vermögensschaden entstanden ist.
Urteil des BVerwG vom 21.12.2010 – 2 WD 13.09
Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim
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