BGH-Urteil zum Mietrecht:
Keine überzogenen Anforderungen an Begründung einer Eigenbedarfskündigung
Erneut hat der u.a. auch für das Wohnraummietrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung bekräftigt,
dass dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine
Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den
Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen
unterschieden werden kann.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das
diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem
Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
BGH Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10