Mietrecht: Was muß in einer Eigenbedarfskündigung stehen?
Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung
Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist sicher eine der kompliziertesten Kündigungen. Die Gründe für die Kündigung müssen juristisch fundiert und für den Mieter nachprüfbar im Kündigungsschreiben angegeben werden. Immer wieder „stolpern“ Vermieter über die hohen Begründungsanforderungen, die die Gerichte an die Wirksamkeit einer solchen Kündigung stellen.
Der Bundesgerichtshof hat sich am 30.04.2014 erneut in einer Entscheidung mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters befasst. Diese lässt die Vermieter etwas aufatmen. Der BGH klärt, dass die Anforderungen an die Begründung der Kündigung nicht überspannt werden dürfen.
Welcher Sachverhalt lag zugrunde?
Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen (Eigenbedarfskündigung).
Die Entscheidungen der Instanzgerichte
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und sah die Eigenbedarfskündigung als unwirksam an.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Eigenbedarfskündigung
Die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Eigenbedarfskündigung als wirksam beurteilt. Er hat entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.
Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB bei einer Eigenbedarfskündigung soll zwar gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.
Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es aber, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Demnach war die Eigenbedarfskündigung wirksam und die Räumungs- und Herausgabeklage begründet.
Zitat: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 072/2014 vom 30.04.2014
Gesetzestext
§ 573 BGB
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. (…)
BGH, Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 107/13
Vorinstanzen:
AG Essen – Urteil vom 26. April 2013 – 19 C 459/13
LG Essen – Urteil vom 8. August 2013 – 10 S 244/13
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