Wichtige Infos für Ansprüche nach der sog. „Fluggastrechte-Verordnung“ (VO EG Nr. 261/2004)
Es ist Urlaubszeit. Immer wieder stellt sich demnach die Frage für Reisende, was tun, wenn der gebuchte Flug ausfällt, die Fluggesellschaft den Flug kurzfristig storniert, oder der Flug überbucht ist und letztlich eine Ankunftsverspätung am Reisezielort vorliegt.
Der Fluggast sollte sich demnach bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung an nachfolgenden grundlegenden Punkten orientieren.
Mit der Fluggastrechte-Verordnung, (EG) Nr. 261/2004” des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 wurde eine Anspruchsgrundlage für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen“ geschaffen.
Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung
Die Verordnung gilt nach Art. 3 für Fluggäste, die
- auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
- von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten.
Die Verordnung gilt somit für alle, auch nicht-europäische Luftfahrtunternehmen, die von einem europäischen Flughafen abfliegen. Sie gilt aber bei Flügen vom einem Drittstaat zu einem Flughafen der EU nur für die EU-Luftfahrtunternehmen.
Weiter Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung ist, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich, außer im Fall einer Annullierung, zu der zuvor angegebenen Zeit, oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.
Die Verordnung gilt aber nach Art. 3 III VO nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist,
Anspruchsvoraussetzungen
Nach der Verordnung können Fluggäste in folgende Situationen bestimmte Rechte herleiten:
- im Falle einer Nichtbeförderung (Art. 4);
- bei Annullierung des Fluges (Art. 5);
- bei Verspätung des Fluges (Art. 6).
Die Nichtbeförderung
Dem Fluggast steht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
– Der Fluggast muss eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug gehabt haben oder er ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug verlegt worden;
– der Fluggast muss sich zur angegebenen Zeit (oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug) zur Abfertigung eingefunden haben;
– dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wurde der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.
Die Annullierung
Nach Art. 2 Buchstabe l VO ist die Annullierung “die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.”
Die (“große”) Verspätung
Zur Verspätung sind bereits zahlreiche Entscheidungen des EuGH ergangen. Nach derzeitiger Auffassung liegt eine “große Verspätung vor”, wenn ein Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Mit “Endziel“ ist dabei der Zielort gemeint, der auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges angeben ist; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird (Art. 2 Buchstabe h VO).
Die Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen auch hinsichtlich der zu erbringenden Entschädigungsleistung sind abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Die Verordnung bestimmt, dass die Entfernung nach dem sog. Großkreis zu bestimmen ist.
Bei Annullierung eines Fluges, der Nichtbeförderung oder der mehr als 3-stündigen Verspätung am Ankunftsort können die Fluggäste nachfolgende Ansprüche geltend machen:
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- 250,- EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger;
- 400,- EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km;
- 600,- EUR bei allen nicht unter die obigen Punkte fallenden Flügen..
Zusätzlich erhalten Fluggäste einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen
Art. 8 gibt den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder einem Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel. Dazu zählen nach Art. 9 Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden).
Auf diese Ansprüche dürfen Ausgleichsleistungen nicht angerechnet werden.
Die Ausführungen dienen letztlich zum besseren Verständnis, ersetzen jedoch keinerlei Beratungstätigkeit eines in diesem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwaltes. Letztlich müssen immer der konkrete Einzelfall und der genaue Ablauf der Reise im Blickwinkel der Beratung stehen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist hierbei auch immer, dass der Fluggast die Abweichungen dokumentiert. Hier sind vor allem Lichtbilder von den Anzeigentafeln oder Anschriften weiterer betroffener Fluggäste entscheidend. Alternativ kann sich der Fluggast auch direkt eine Bestätigung der Fluggesellschaft ausstellen lassen.