Neue Promillegrenzen für Radfahrer?
Empfehlungen zur Herabsetzung der Promillegrenzen für Fahrradfahrer vom Deutschen Verkehrsgerichtstag
Werden die Promillegrenzen für Radfahrer gesenkt?
Der 53. Deutscher Verkehrsgerichtstag hat vom 28. bis 30. Januar 2015 in Goslar stattgefunden. Einer der Arbeitskreise hat sich mit dem Thema „Neue Promillegrenzen für Radfahrer?“ beschäftigt.
Hier die Empfehlungen des Arbeitskreis III:
(Quelle: http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_53_vgt.pdf)
1. Nach derzeitiger Rechtslage können sich Fahrradfahrer bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) strafbar machen. Der dafür erforderliche Nachweis alkoholbedingter Fahrfehler ist in der Praxis häufig nur schwer zu führen.
2. Neueste rechtsmedizinische Untersuchungen haben gezeigt, dass bei Fahrradfahrern im Bereich von 0,8 bis 1,1 Promille eine signifikante Zunahme von „groben“ Fahrfehlern auftritt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber die Schaffung eines Bußgeldtatbestandes, wie er in § 24 a StVG (0,5-Promille-Grenze) für Kraftfahrzeugführer vorhanden ist, für Fahrradfahrer aber bislang fehlt.
3. Eine deutliche Mehrheit des Arbeitskreises spricht sich nach bisher vorliegenden Erkenntnissen für einen Bußgeldtatbestand mit einem gesetzlichen Grenzwert von 1,1 Promille aus.
4. Es bedarf auch weiterhin einer umfassenden Bewertung der Gefährdung, die von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgeht, insbesondere unter Einbeziehung aller vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Unsere Empfehlung:
Lieber auch nicht betrunken mit dem Fahrrad fahren! Wer mit 1,6 Promille Alkohol im Blut und mehr mit dem Fahrrad fährt und erwischt wird, macht sich strafbar wenigstens wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr.
Kein Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren
Zwar kann im Strafverfahren noch kein Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden. Nur beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist die Trunkenheit im Straßenverkehr ein Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis.
Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
Doch was viele nicht wissen:
Sobald die zuständige Fahrelaubnisbehörde von der Trunkenheitsfahrt unterrichtet wurde, wird von dieser ein Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung eingeleitet. Das gilt gerade auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis wird dann ein Schreiben bekommen, in welchen die Fahrerlaubnisbehörde Bedenekn an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anmeldet. Dem Führerscheininhaber wird dann eine Frist gesetzt, binnen der er zu medizinisch-psychologischen Untersuchung („MPU“) muss. Er wird aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist ein (positives) Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen.
Alkoholabstinenz von einem Jahr nachzuweisen
Bei der Begutachtung („MPU“) wird im Rahmen der psychologischen Untersuchung regelmäßig ein Nachweis der Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr gefordert. Die aktuelle Kommentierung zu den Begutachtungsleitlinien sieht jedenfalls vor, dass die Alkoholabstinenz durch den CTU-Kriterien genügende Alkoholscreeniungs im Urin oder den Haaren auf „EtG“ (Ethylglucuronoid) für mindestens ein Jahr belegt sein muss. Wer das nicht kann, wird kein positives Gutachten erhalten.
Entzug der Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug
Wird das (positive) Gutachten aber nicht (fristgerecht) vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Dann wird unverzüglich mit einem Bescheid die Fahrerlaubnis entzogen werden. In diesem Verwaltungsakt wird dann auch der Sofortvollzug angeordnet. Das heißt, der Bescheid entfaltet auch bei einem Widerspruch und bei einer Anfechtungsklage sofortige Wirkung!
Deswegen sollte auch oder gerade bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad zeitnah der Rat eines auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes eingeholt werden. Bei Dr.Herzog Rechtsanwälte finden Sie auch auf Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht. Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen zeitnah eine Strategie und nennen Ihnen Ansprechpartner bei notwendigen Alkoholscreenings („Abstinenzprogramm“). Zudem verfügen wir auch über ein Netzwerk an weiteren seriösen Beratungsstellen zur Vorbereitung auf eine notwendige medizinisch-psychologische Untersuchung („MPU“).