Neuregelung von § 522 ZPO seit 27.10.2011 in Kraft!
Das Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO seit dem 27. Oktober 2011 in Kraft getreten.
Die Änderung ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 53 S. 2082 (ausgegeben am 26. Oktober 2011) veröffentlicht worden.
1.
Die Neufassung sieht nunmehr eine Rechtsmittelmöglichkeit auch bei
Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO vor, in denen das Berufungsgericht die Berufung einstimmig als unbegründet zurückweist. § 522 Abs. 3 ZPO bestimmt deshalb:
„Gegen
den Beschluss nach Abs. 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu,
das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre“
a)
Dieses Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO, so dass nunmehr gilt, dass Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise wie
Berufungsurteile mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO angreifbar sind. Die Neuregelung findet auf alle derartigen Beschlüsse
Anwendung, die ab dem 27. Oktober 2011 erlassen werden.
b)
Ebenso wie bei Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile hängt die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO davon ab, dass der Wert der mit der angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt. Die Geltung dieser Wertgrenze ist bis einschließlich 31. Dezember 2014 verlängert worden, wobei für die Zukunft mit weiteren Verlängerungen gerechnet werden muss.
c)
Wird eine Berufung als unzulässig verworfen, bleibt es bei der Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und zwar unabhängig vom Streitwert der Sache.
2.
Weiter ist mitzuteilen, dass Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO
eine Änderung der Insolvenzordnung vornimmt. § 7 InsO entfällt, mit der
Folge, dass in Insolvenzsachen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
ab sofort nicht mehr automatisch von Gesetzes wegen, sondern nur
noch dann eröffnet ist, wenn die Rechtsbeschwerde ausdrücklich vom
Beschwerdegericht zugelassen wird.
Der Deutsche Anwaltverein hatte für die Äbderung lange gestritten. Es hängt also der
Rechtsschutz bei Gegenstandswerten ab 20.000 Euro nicht mehr davon ab, ob ein
Zivilgericht die Berufung durch Urteil oder Beschluss zurückgewiesen hat. Vielmehr wird es möglich, gegen den Zurückweisungsbeschluss Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.