Nicht nur Punktereform zum 01.05.14 – Reform der MPU (Begutachtung zur Fahreignung)
Einige Änderungen bei der Urteilsbildung zur Fahreignungsbegutachtung
Ab dem 01. Mai 2014 tritt nicht nur die Reform des Verkehrszentralregisters, also das „neue Punkterecht“ in Kraft. Die zum 01.05.2014 geltende 3. Auflage der „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“ wird einige Änderungen bei der Fahreignungsbegutachtung v.a. im Bereich der medizinisch-psychologischen Untersuchung bringen. Herausgeber der 3. Auflage des Standardwerkes zur Fahreignungsbegutachtung ist die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM). Das Werk gibt Vorgaben für die Fahreignungsbegutachtung v.a. bei ärztlichen Gutachten und medizinisch-psychologischen Untersuchungen (MPU). In der „neuen Auflage“ sind einige Änderungen auch bei der Drogen- und Alkoholanalytik vorgesehen.
Neuerungen betreffen v.a. die sogenannten CTU-Kriterien (Chemisch Toxikologische Untersuchung). Insbesondere wurden hinsichtlich der Haaranalysen einige Neuregelungen geschaffen:
Die maximal zu untersuchende Haarlänge für Drogen wurde von proximalen 12 cm auf 6 cm reduziert. Die maximale Haarlänge bei der Untersuchung auf den Alkoholmarker Ethylglucuronid (EtG) bleibt bei 3 cm bestehen.
Zudem werden zukünftig gebleichte Haare generell nicht mehr im Rahmen der MPU akzeptiert. Colorierte Haare (Färbung/Tönung) werden bei Drogenanalysen – EtG ausgenommen – akzeptiert, wenn eine zusätzliche Urinabgabe für die letzten 6 Monate oder alternativ eine ergänzende Analyse von 6 cm unbehandeltem Haar stattfindet.
Auch Körperhaare können im Rahmen der MPU verwendet werden, jedoch nicht nur abschnittsweise. Zudem ist für den Nachweis von Ethylglucuronid die Verwendung von Achselhaaren unzulässig.
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