Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 24. September 2014
1 BvR 3017/11
Gesetzliches Rauchverbot bei öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltungen verstößt nicht gegen die Vereinigungsfreiheit
Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche
Vereinsveranstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG).
Dies das Bundesverfassungsgericht am 24.09.2014 durch Beschluss entschieden.
Allein die Gründung eines Vereins kann keinen
Grundrechtsschutz für eine Tätigkeit vermitteln, den diese individuell
nicht genießt. Ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten berührt auch die
Vereinigungsfreiheit dann nicht, wenn die Räumlichkeiten zwar für den
verfolgten Vereinszweck – das gemeinsame Rauchen – genutzt werden
sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
In Bayern gilt seit dem 1. August 2010 mit dem Gesundheitsschutzgesetz
(GSG) ein striktes Rauchverbot. Die Beschwerdeführerin ist
Gründungsmitglied des G.-Vereins und Geschäftsführerin einer GmbH, die
die G.-Bar in an den Verein verpachteten Räumlichkeiten betreibt.
Vereinszweck ist die Förderung der arabischen und asiatischen
Gastronomiekultur; er wird durch Besuch der Vereinsräumlichkeiten – das
heißt der G.-Bar – und dortiges geselliges Beisammensein verwirklicht.
Einlass in die G.-Bar wird nur Mitgliedern des Vereins gewährt. Wer die
G.-Bar besuchen möchte, muss Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft
kann vor Ort beantragt werden; Voraussetzung ist ein Mindestalter von 20
Jahren und ein Jahresmitgliedsbeitrag von 1 €. Jedes Mitglied bekommt
einen Ausweis; wer den Ausweis nicht vorzeigen kann, erhält auf Antrag
einen neuen Ausweis. Alle Beschäftigten der G.-Bar sind
Vereinsmitglieder.
Am 7. August 2010 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass in der
Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Das Amtsgericht verurteilte
die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot
zu einer Geldbuße in Höhe von 750 €. Bei dem Verein mit ca. 37.000
Mitgliedern handele es sich um einen „Raucherclub“ in Gestalt eines
Vereins mit offener Mitgliederstruktur zur Umgehung des Rauchverbots in
der Gastronomie. Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht als
unbegründet.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn
sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich.
Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu
Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz
umfasst die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren
ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte sowie das Recht auf
Entstehen und Bestehen. Das Grundrecht kann indes einem gemeinsam
verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem
individuell verfolgten Interesse.
Die angegriffenen Regelungen und Entscheidungen verbieten weder die
Gründung, das Bestehen oder den Fortbestand des Vereins noch stehen sie
dem Beitritt oder der Mitgliederwerbung entgegen. Ein Rauchverbot in den
Vereinsräumlichkeiten berührt die Betätigungsfreiheit des Vereins und
der Vereinsmitglieder nicht, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich
öffentlich zugänglich sind. Im Übrigen privilegiert Art. 9 Abs. 1 GG
nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung. Das
Grundrecht schützt keinen individuell untersagten, nun gemeinsamen
Tabakgenuss, dem ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation
fehlt.
Zitiert nach Pressemitteilung Nr. 95/2014 v. 24.10.2014
Jürgen Liebhart
Rechtsanwalt
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)