OLG München: Schadenersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung ohne Abzug
Die Entscheidung des OLG München ist sehr positiv für Motorradfahrer: Schadenersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung (einschließlich Helm) ist danach dem Geschädigten ohne Abzug „neu für alt“ zu leisten, da die Schutzkleidung ausschließlich der Sicherheit dient.
Sachverhalt
Kläger war ein Motorradfahrer. „Vor ihm fuhr der Beklagten-Pkw. Am Pkw waren keine Kennzeichen angebracht. Der Unfall ereignete sich unmittelbar bei einer Kfz-Zulassungsstelle. Der Beklagten-Pkw fuhr sehr langsam, fahrbahnmittig, bei einer nutzbaren Fahrbahnweite von etwa 4,70 m. Der Kläger gab an, dass „von seinem Gefühl her“ der Beklagten-Wagen fast stand. Er fuhr nach Sachverständigengutachten mit etwa 50 km/h. Der Kläger erkannte das fehlende Kennzeichen und folgerte daraus zutreffend, dass das Fahrziel des Pkw die Zulassungsstelle war. Die Beklagtenfahrerin wollte wenden, um zur Zulassungsstelle zu gelangen. Es kam zur Kollision.
Rechtliche Wertung
In erster Instanz obsiegte der Kläger voll. Auf Berufung der Beklagten gelangt der Senat zu einer Entscheidung 50:50, weil der Kläger seinen Überholvorgang nicht angekündigt hatte und weil bei der konkreten Örtlichkeit eine unklare Verkehrslage bestand (Verstöße gegen § 5 IV a und 5 III 1 StVO). Die Beklagte habe ihrer zweiten Rückschaupflicht nicht Folge geleistet und sich links nicht eingeordnet (Verstöße nach § 9 StVO).
Der Senat hatte sich auch mit der Schadenhöhe zu beschäftigen. Er erholte medizinische Sachverständigengutachten und hat bei der Abänderung des Urteils dem Feststellungsbegehren des Klägers (zu 50 %) Rechnung getragen und, weil diese besonders strittig war, ausdrücklich geurteilt: Es wird festgestellt, dass die Schmerzen des Klägers im Bereich Schulter/Nacken rechts, ausgehen vom processus coracoideus, ebenfalls Unfallfolge sind.
Auch mit dem Kleiderschaden (Schutzkleidung) beschäftigt sich die Entscheidung, weil die Beklagte eingewandt hatte dass Lederkombi, Helm und Stiefel nur unter Abzug „neu für alt“ zu ersetzen seien. Hierzu führt der Senat aus, dass ein kontinuierlicher Wertverlust durch Altern und Vermögensmehrung des Geschädigten nicht eintrete. die Schutzkleidung diene der Sicherheit und werde nicht „im Alltag“ ständig getragen.“