Prämiennachteile aus der Hochstufung der Kaskoversicherung sind kein kongruenter Schaden
Prämiennachteile, die einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall durch die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag entstehen, sind keine kongruente Schadensposition, auf deren Erstattung die Versicherungsleistung gerichtet ist.
Sie nehmen am sogenannten Quotenvorrecht des versicherten Geschädigten nicht teil. Vorgerichtlich beim Geschädigten angefallene Anwaltskosten nehmen am Quotenvorrecht nicht teil, wenn sie nur durch Inanspruchnahme des Unfallgegners und nicht der Kaskoversicherung entstanden sind.
Urteil vom 03.02.2011 – 5 U 171/10 – OLG Celle