Beliebte Rechtsirrtümer im Straßenverkehr führen auf den Holzweg:
Ein Polizist ist auch ohne seine Mütze „im Dienst“!
RechtsTipps vom ACE-Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog, Rosenheim
Rosenheim (ACE) 26. Februar 2015 – Auf Stammtischweisheiten sollte man sich besser nicht verlassen, wenn es darum geht, was im Straßenverkehr erlaubt und was verboten ist, warnt Verkehrsrechtsexperte Dr. Marc Herzog vom ACE Auto Club Europa: „Die Folgen könnten teuer werden.“
Auch Fußgänger müssen am Zebrastreifen aufpassen
„Bei einem Unfall an Zebrastreifen oder an einer Fußgängerampel hat beispielsweise nicht grundsätzlich der Autofahrer Schuld“, erläutert der Rosenheimer Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Der Autofahrer müsse zwar dem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dieser aber habe sich vorher ausreichend über das gefahrlose Überqueren der Straße zu vergewissern. Sonst trage er eine Mitschuld – etwa dann, wenn er sich von seinem Smartphone hat ablenken lassen.
Zettel an der Windschutzscheibe ist Unfallflucht
Sehr beliebt ist ebenfalls die vermeintliche Regel, nach einem kleinen Parkrempler reiche ein Zettel hinter der Windschutzscheibe mit den Personalien aus, um den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu informieren. „Falsch, nach einem Parkunfall muss der Verursacher mindestens 20 Minuten warten“, stellt Dr. Marc Herzog klar. Laut Gesetz soll die Wartezeit „angemessen“ sein. Und dies wiederum ist vom Einzelfall abhängig. Bei einem kleinen Rempler im Berufsverkehr reicht möglicherweise weniger Zeit als nachts auf einer abgelegenen Landstraße. „Ist der Fahrer trotz Wartezeit nicht aufgetaucht und ist der Schaden höher als 50 Euro, ist die Polizei zu verständigen. Andernfalls wird von einer Fahrerflucht ausgegangen und die ist und strafbar“, erläutert der ACE-Verkehrsrechtsexperte. Ist der Schaden am beteiligten Fremdfahrzeug höher als ca. 1300 EUR drohen neben einer Geldstrafe dann auch der Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Entdeckung der Langsamkeit hat Grenzen
Zu den häufigen Irrtümern zählt auch die Ansicht, man könne grundsätzlich so langsam fahren, wie man wolle. Mit dem Zeichen 275 (§ 41 der StVO) gibt es sogar ein Verkehrsschild, das eine Mindestgeschwindigkeit vorgeben kann. Und „grundsätzlich gilt: durch unangemessen langsame Fahrt darf der Verkehr nicht behindert werden“, stellt Herzog klar. – Der Experte betont, dass es auch für zu langsames Fahren eine Ahndung geben kann.
Wenn der Reißverschluss klemmt
Immer wieder zu beobachten sind Missverständnisse vor dem Ende einer Fahrspur. Hier gilt nicht, sich so frühzeitig wie möglich einzuordnen, sondern bis zum Ende der Spur vorzufahren. „Damit das Reißverschlussprinzip funktioniert, muss auf beiden Spuren möglichst weit vorgefahren werden, um die Fläche der Fahrbahn bestmöglich auszunutzen. Erst direkt vor der Engstelle sollen sich die Fahrzeuge abwechselnd einordnen“, legt der ACE-Rechtsanwalt den Autofahrern ans Herz.
Lichthupe kann strafbar sein
Immer wieder zu beobachten, mit Hupe und Lichthupe will man auf der linken Fahrspur seiner Überholabsicht Nachdruck verleihen. „Wenn diese Methode übertrieben wird, kann dies als Nötigung bewertet werden“, gibt Herzog zu bedenken. Dabei seien die Grenzen zur Strafbarkeit fließend, sozusagen von Richter zu Richter.
Rechts vor links gilt nicht auf Parkplätzen
Konfuses Verhalten beobachtet der ACE-Verkehrsanwalt auch immer wieder auf öffentlichen Parkplätzen, bei der Frage, wer Vorfahrt hat. „Rechts vor links gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen, an denen kein Verkehrszeichen die Vorfahrt regelt. Fahrgassen auf öffentlichen Parkplätzen sind aber keine Straßen“, erläutert Herzog.
Polizeigewalt auch ohne Kopfbedeckung
Der Anwalt räumt auch mit einer weiteren Stammtischweisheit auf. Danach habe ein Polizist im Dienst stets eine Mütze als Zeichen seiner Autorität zu trage. „Völliger Quatsch“, befindet Herzog, „auch ohne die Kopfbedeckung hat der Beamte seine Befugnisse“.
Bußgeldbescheid wirksam auch bei falschem Namen
Und wer einen Bußgeldbescheid bekommt, in dem der Namen falsch geschrieben ist, sollte nicht meinen, er sei aus dem Schneider und der Bescheid ungültig. „Für dessen Wirksamkeit reicht es aus, dass der Betroffene erkennen kann, wer gemeint ist“, sagt der Rosenheimer Rechtsanwalt .
Samstag ist Werktag
Missverstanden werden oftmals auch Tempolimits und diverse Park- oder Halteverbote, die laut Zusatzschild nur an einem Werktag gelten. „Der Samstag gehört zu den Werktagen“, stellt der ACE-Fachmann Herzog klar und „samstägliche Knöllchen haben daher vor Gericht in der Regel Bestand“.