WEITERE STÄRKUNG DER FLUGGASTRECHTE durch den EuGH
Kehrt ein Flugzeug zum Startflughafen zurück, haben die Passagiere auch einen Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden, außer diese stammen aus einer Verletzung der Unterstützungs- und Betreuungspflicht.
Mit diesem Urteil vom 13. Oktober 2011 hat der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-83/10 die Fluggastrechte erneut gestärkt. Im vorgelegten Fall musste das Flugzeug wegen eines Defekts umkehren. Einige Passagiere mussten bei der anschließenden Umbuchung einen Tag warten und wurden zu einem anderen Flughafen geflogen, von dem aus sie ein Taxi nahmen. Sie erhielten größtenteils keine Unterstützungsleistungen durch den Flugveranstalter. Das vorlegende Gericht, bei dem die Passagiere den Ersatz u.a. immaterieller Schäden einklagten, war sich unsicher, ob eine Annullierung des Fluges im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 gegeben war und ob der weiter gehende Schadensersatz nach Art. 12 der Verordnung auch immaterielle Schäden aus einer Unterstützungspflichtverletzung umfasst. Der EuGH entschied nun, dass mit der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Annullierung des eigentlichen Fluges vorlag; damit waren auch alle immateriellen Schäden zu ersetzen. Die Verordnung sieht allerdings keinen Schadensersatz bei Verletzungen der Unterstützungs- und Betreuungspflichten vor, was aber einer weitergehenden gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht. Die Passagiere können allerdings insoweit jedenfalls Ausgleichsansprüche geltend machen.