Rundfunkbeitrag („GEZ-Gebühr“) durch Barzahlung am Ende?
Mit angekündigter Barzahlung den Rundfunkbeitrag sparen?
Die Erhebung der Rundfunkbeiträge wurde 2013 grundsätzlich reformiert. Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ersetzt ein „Rundfunkbeitrag“ die früheren Rundfunkgebühren („GEZ-Gebühren“). Es kommt – anders als früher – für die Abgabenerhebung nicht mehr auf das Bereithalten eines empfangsbereiten Gerätes an. Der Rundfunkbeitrag wird monatlich als Pauschale pro Wohnung bezahlt, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der Beitrag deckt auch die privaten Fahrzeuge aller Bewohner mit ab.
Gerade die pauschale Geltendmachung ist immer wieder Anlass für Kritik an der Abgabe. Zum Teil wird in Frage gestellt, ob es sich tatsächlich um einen Beitrag handelt, da noch nicht einmal eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Eine Sonderabgabe darf nur von einer homogenen, von der Allgemeinheit abgrenzbaren Gruppe erhoben werden.
Da der „Rundfunkteilnehmer“ nicht von Allgemeinheit abgrenzbar ist, sondern die Allgemeinheit darstellt, wäre die Rundfunkabgabe zwingend eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Die Abgabe könnte dann nur als Steuer ausgestaltet werden. Hierfür müssten aber die Zweckbindung der Abgabe entfallen und die Einnahmen in den allgemeinen Haushalt fließen. Bei einer Ausgestaltung als Steuer wäre aber auch die Gesetzgebungskompetenz anders zu beurteilen, da dann Art. 105 GG und nicht mehr Art. 70 ff. GG maßgeblich wären (vgl. hierzu Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013, 1 VB 65/13; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13).
Klagen gegen Rundfunkbeitrag bislang erfolglos
Trotz aller Diskussionen und allem Groll: Alle bisherigen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag (“GEZ-Gebühr”) blieben jedoch bislang erfolglos.
Bereits im Mai 2014 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der o.g. Entscheidung klargestellt, dass das System der Rundfunkfinanzierung nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Er hat in dem Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe gesehen, weshalb die Länder zu ihrer Regelung im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags befugt waren. Mit der Ausgestaltung der Beitragspflicht hält sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums. Auch andere Gerichte wie oben ausgeführt bestätigten, dass die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungsgemäß sei.
Fortwährender „Kampf“ gegen die Beitragszahlung
Immer wieder stellen sich findige Bürger die Frage, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, der Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu entkommen bzw. die zuständigen Stellen solange zu „ärgern“, bis diese vielleicht auf die Erhebung und Beitreibung der Beiträge verzichten.
Neuer Trick: Barzahlung um Rundfunkbeitragserhebung „lahm zu legen“?
Derzeit wird in den Internetforen und Veröffentlichungen folgende Idee heftig diskutiert:
Unter dem Motto „Mit angekündigter Barzahlung den Rundfunkbeitrag sparen?“ verfasste der Handelsblatt-Redakteur Norbert Häring in seinem Blog – „Geld und mehr“ zunächst weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, den Beitrag „Wie man ganz legal die Rundfunkgebühren spart und dabei die Geldreform voranbringt“.
Nach Kündigung seiner vormals erteilten Einzugsermächtigung erklärte er unter Berufung auf § 14 Bundesbankgesetz, den Rundfunkbeitrag zukünftig nur noch in bar bezahlen zu wollen. Auf den üblichen Formularen des Beitragsservice könne man jedoch nur zwischen Lastschrift und Überweisung wählen. Deshalb müsse man ihm eine Möglichkeit einräumen, den Beitrag bar zu zahlen.
Die rechtlich interessante Frage ist hierbei nun, ob die Barzahlung als solche von der zuständigen Stelle wirklich akzeptiert werden muss oder ob diese vorschreiben kann, in welcher Form die Zahlung der Rundfunkbeiträge zu erfolgen hat.
Muß der Rundfunkbeitrag bargeldlos bezahlt werden?
Der Rundfunkstaatsvertrag enthält zunächst keinerlei Ausführungen und gesetzliche Regelungen zur Art und Weise der Zahlung der Beiträge.
Lediglich § 10 II Rundfunkstaatsvertrag führt zur Zahlung folgendes aus:
„§10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(…)
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.
Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.“
Damit Erfüllung bei einer Schickschuld i.S.v. § 362 BGB vorliegt, muss der Leistungserfolg eintreten, also die geschuldete Leistung (hier: ein bestimmter Betrag in Euro) an den Gläubiger am richtigen Ort erbracht werden.
Geldschulden können durch Barzahlung, also Einigung und Übergabe der erforderlichen Gelscheine oder Münzen bezahlt werden. Bis zu welcher Menge an Münzen die Annahme von Kleingeld im Handel zumutbar ist, regelt das Münzgesetz bzw. die EG-Verordnung Nr. 974/98. Laut EG-Verordnung Nr. 974/98 müssen bis zu 50 Euro-Münzen in einer Zahlung akzeptiert werden.
Geldschulden müssen am Ort des Gläubigers bezahlt werden
Geldschulden sind Schickschulden. Ort der Leistungshandlung ist der Wohnsitz des Schuldners. Ort des Leistungserfolges ist beim Gläubiger. Das sog. „Versendungsrisiko“ trägt der Schuldner , §§ 269 I, III; 270 I, IV BGB. Nach einigen Gerichtsentscheidungen und der Kommentierung bei Palandt, BGB, 71. Aufl., München 2012, § 362 Rn. 8 ist der Einwurf von Bargeld in den Hausbriefkasten keine Erfüllung solange es nicht explizit vereinbart wurde.
Somit müsste die Barzahlung immer am Ort der jeweiligen Rundfunkanstalt, die den Beitrag erhebt, also deren Sitz geleistet werden.
Jetzt könnte man zunächst tatsächlich auf die Idee kommen, die Beiträge mittels Barzahlungen direkt vor Ort an den Empfänger zu leisten. Aber wer will schon persönlich bei der jeweiligen Rundfunkanstalt vorstellig werden?
Rundfunkanstalten dürfen Einzelheiten zur Zahlung selbst regeln
Der Gesetzgeber wusste jedoch hier auch schon um die Problematik der dadurch entstehenden Kosten und des Verwaltungsaufwandes.
Es wurde daher in § 9 II Rundfunkstaatsvertrag (RBStV) die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten, auch hinsichtlich der Leistung des Rundfunkbeitrages in einer Satzung zu regeln.
Wörtlich heißt es hierzu:
„§ 9:
(…)
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
(…)
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
(…)
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.“
Letztlich hat der Gesetzgeber gem. Art. 1 § 9 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Bis 21.12.2010 die jeweilige Landesregierung ermächtigt, über eine Satzung die Einzelheiten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge zu regeln (Rundfunkbeitragssatzung).
Jedes Rundfunkanstalt eines Landes regelt daher in ihrer Satzung die Einzelheiten. Die Satzung des Bayerischen Rundfunks vom 01.01.2013 über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge v. 19.12.2012 beispielsweise, sieht hierzu Folgendes vor:
„§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto
ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.“
Hilft § 14 Bundesbankgesetz?
Nun wird in den aktuellen Diskussionen mit Verweis auf § 14 Bundesbankgesetz, der Barzahlungsverkehrs und damit die Pflicht zur Entgegennahme von Barmitteln als Argument aufgegriffen, dass die zuständige Stelle zur Entgegennahme von baren Rundfunkbeiträgen verpflichtet sei und letztlich damit die Schickschuld erfüllt sei.
Auch die Argumentation über § 14 Bundesbankgesetz, die in diesem Zusammenhang in den jeweiligen Internetforen diskutiert und angeführt wird, verhilft hinsichtlich des Barzahlungsverkehrs letztlich aber nicht zum Erfolg.
Im Ergebnis ergibt sich aus § 14 BBankG lediglich, dass „(…) auf Euro lautende Banknoten (…) das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind (…)“. nicht Mehr und nicht Weniger.
Der Gesetzgeber stellt mit dieser gesetzlichen Regelung lediglich klar, dass einzig auf EURO lautende Banknoten Zahlungsmittel sind. Dass der Zahlungsverkehr ausschließlich in bar zu erfolgen hat wird darin gerade nicht explizit erwähnt.
Trauriges Ergebnis
Letztlich bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Gedanken der Barzahlung von Rundfunkbeiträgen um eine pfiffige Idee handelt. Es wäre nicht auszuschließen, dass die zuständigen Stellen eventuell wegen dem hohen Verwaltungsaufwand, die ein oder andere Beitreibung künftig unterlassen werden.
Rechtlich hingegen, verbleibt es u.E. aber bei der Pflicht zu Entrichtung der Rundfunkbeiträge und zwar in bargeldloser Form.
Bargeldzahlung an die Rundfunkanstalt muss also von dieser nicht akzeptiert werden!
Achtung: Einfach nicht zahlen ist der falsche Weg!
Wie wir in unserem Blogbeitrag „Schluss mit „GEZ-Gebühren“? – Ist die „Rundfunkgebühr“ jetzt tot?“ schon berichtet hatten, ist es falsch die Post von der Rundfunkanstalt einfach zu ignorieren. Denn wer einen „Beitragsbescheid“ erhält, muss Fristen beachten! Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt. Wird dieser Verwaltungsakt einfach ignoriert, wird er „bestandskräftig“ und es kann die zwangsweise Durchsetzung der Rundfunkbeiträge im Wege der Zwangsvollstreckung betrieben werden. Weitere Hinweise zu den Fristen etc. finden Sie auch auf der Seite der Deutschen Anwaltauskunft!
Autoren:
RA Dr. jur. Marc Herzog, LL.M.
Dr. Herzog Rechtsanwälte – www.drherzog.de