Angemessene Sachverständigenkosten sind regelmäßig als Teil des Schadens bei einem fremdverschuldeten Unfall erstattungsfähig. Sind die Sachverständigenkosten allerdings noch nicht bezahlt, wird nur ein Klageantrag auf Freistellung begründet sein. Der BGH sind bei einer endgültigen Erfüllungsverweigerung auch bei noch nicht bezahlten Verbindlichketen einen Zahlungsansprüch gegeben:
Dabei hat der BGH schon in seiner Entscheidung, abgedruckt in NJW 2004, 1868 ff., klar gestellt, dass bei einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung ein etwaiger Befreiungsanspruch gem. § BGB § 250 S. 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen ist. Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ BGB § 249 BGB § 249 Absatz II, BGB § 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, das heißt hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des BGH gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, WM 1965, WM Jahr 1965 Seite 287 [WM Jahr 1965 Seite 289]; NJW-RR 1987, NJW-RR Jahr 1987 Seite 43 = WM 1986, WM Jahr 1986 Seite 1115 [WMJahr 1986 Seite 1117]; NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 2014 = WM 1991, WM Jahr 1991 Seite1002; NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 2221 = WM 1992, WM Jahr 1992 Seite 1074 [WM Jahr 1992 Seite 1076]; NVwZ 1993, NVWZ Jahr 1993 Seite 1020 L = WM 1993, WM Jahr 1993 Seite 1557 [WM Jahr 1993 Seite 1559f.]; NJW-RR 1996, NJW-RR Jahr 1996 Seite 700 = WM 1996, WM Jahr 1996 Seite 1282 [WM Jahr 1996 Seite 1283]; NJW 1999, NJW Jahr 1999 Seite 1542 = WM 1999,WM Jahr 1999 Seite 779 [WM Jahr 1999 Seite 781]).