Sekunden retten Leben: Bei Stau Rettungsgasse bilden!
Rosenheim 23.06.2017 – Besonders zur Reisezeit sind viele auf den Straßen unterwegs. Oft kommt es dabei auch vermehrt zu Unfällen. Umso wichtiger ist es dann, dass sofort eine Rettungsgasse gebildet wird:
Rettungsgasse rettet Leben
„Jeder Autofahrer sollte sich einmal vorstellen selbst am Beginn des Staus im Unfallfahrzeug eingeklemmt zu sein und auf dringende medizinische Hilfe oder die Rettungsschere der Feuerwehr zu warten“, fordert der Rechtsanwalt und erklärt: „In der Rettungskette kann jeder helfen. Auch alle im Stau. Durch die vorausschauende Bildung einer Rettungsgasse.“ Der freie Weg spart Feuerwehr und Rettungsdiensten wertvolle Sekunden.
Der ACE Auto Club Europa fordert deshalb die Autofahrer auf, bei jeder Staubildung vorsichtshalber den Weg für Rettungsdienste frei zu machen. Auf einer zweispurigen Straße bedeutet das, am äußersten rechten und linken Fahrbahnrand zu fahren und die Rettungsgasse in der Mitte zu bilden. Hier soll auch der Standstreifen mitbenutzt werden.
Pflicht zur Rettungsgasse ist gesetzlich geregelt
Auf drei- oder mehrspurigen Autobahnen wird die Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Fahrspur und allen anderen Fahrspuren gebildet. Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur fahren ganz nach links. Alle anderen Fahrzeuge auf den anderen Spuren fahren soweit wie möglich nach rechts. Auch hier soll der Standstreifen mitbenutzt werden. Der Rosenheimer Rechtsanwalt weist darauf hin, dass in der Straßenverkehrsordnung in § 11 Abs. 2 sogar ausdrücklich die Pflicht vorgesehen ist, eine Rettungsgasse zu bilden:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Bei Verstoß droht Bußgeld
Dr. Herzog warnt: „Nicht nur für die Behinderung von Einsatzfahrzeugen kann ein Bußgeld für ein Fehlverhalten bei der Bildung einer Rettungsgasse verhängt werden. Auch die Missachtung der Pflicht zur Gassenbildung gemäß § 11 StVO kann zu einem Bußgeld führen.“
Und noch ein wichtiger Tipp des ACE-Verkehrsexperten: „Wenn der Verkehr steht, Krankenwagen, Feuerwehr oder Polizei akustisch wahrnehmbar sind, ist die Bildung der Rettungsgasse oft gar nicht mehr möglich, weil die Fahrzeuge zu dicht aufgefahren sind und keine Rangiermöglichkeit mehr besteht“, erläutert Dr. Marc Herzog. Sein Rat: „Wenn Sie die Hinterräder des vor Ihnen stehenden Fahrzeuges sehen können, dann reicht der Platz zum Rangieren für die lebensrettende Gasse!“
Aufkleber als Erinnerung
Für alle, die sich die Regeln gern ins Auto legen möchten, hat der ACE diesen kleinen Informationsträger entwickelt, der auch einen Aufkleber enthält. An der Heckscheibe angebracht, erinnert er auch den Autoahrer und die Fahrerin hinter mir, wie er oder sie sich zu verhalten hat.
Dafür einfach einen frankierten DIN lang Umschlag senden an: ACE Auto Club Europa, Mitglieder-Service, Schmidener Straße 227, 70374 Stuttgart.
Pressemeldung Dr. Marc Herzog, Rechtsanwalt, ACE Auto Club Europa