Sommer, Sonne, Biergarten – Vorsicht, Führerschein auch bei Radfahrten in Gefahr!
Zu einem schönen Urlaubstag gehört oft der Besuch im Biergarten. Es gibt in der Urlaubsregion viele, wunderschön gelegene Orte an denen das „bayerische Kulturgut Biergarten“ live erlebet und gelebt werden kann. Bei himmelblauen Sonnenwetter macht es besonderen Spass, den Besuch mit einer Radltour zu verbinden. Durstlöscher gibt es im Biergarten ja reichlich. Die Anstrengung der Anreise mit dem Rad wird dann oft mit der einen oder anderen Maß Bier belohnt.
Doch Vorsicht! Der zu tiefe Blick in den Bierkrug kann einschneidende Konsequenzen für den Führerschein haben.
Fast jeder weiß, dass bei einer Autofahrt mit mehr als 0,5 Promille eine Geldbuße und ein Fahrverbot drohen. Beim Ersttäter sind es 500 EUR, die zu bezahlen sind. Der Führerschein ist dann für einen Monat abzugeben. Und 4 Punkte werden in Flensburg in der sog. „Verkehrssünderkartei“ eingetragen. Wer zum zweiten Mal mit 0,5 Promille und mehr erwischt wird, muss tiefer in den Geldbeutel greifen. 1000 EUR und 3 Monate Fahrverbot drohen.
Verkehrsexperte und Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog (www.drherzog.de) mahnt zur Besonnenheit: „Wer schon einmal mit einer Alkoholfahrt aufgefallen ist, wird bei einer Wiederholungstat regelmäßig auch mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung – der ‚MPU‘ zu rechnen haben!“
Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig ist, macht sich sogar strafbar. Ab 1,1 Promille gilt jeder Fahrer eines Kraftfahrzeuges absolut fahruntüchtig. Aber auch schon ab 0,3 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eines Fahrers eines Kraftfahrzeuges (z. B. Fahren in Schlangenlinien) von Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden. – „Je nach Alkoholisierungsgrad kann neben einer saftigen Geldstrafe die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung verhängt werden! Oft bewegt sich die Dauer des Führerscheinverlustes im Bereich von 12 Monaten!“ – warnt Rechtsanwalt Dr. Herzog.
Die 0,5-Promille Regelung gilt zwar nicht für Radfahrer. Was viele aber nicht wissen: Auch wer mit dem Fahrrad alkoholisiert angetroffen wird, kann sich wegen Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar machen. Für den Radfahrer gilt nämlich eine 1,6-Promille-Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit. Zwar droht zunächst neben der Geldstrafe noch kein Entzug der Fahrerlaubnis. – „Die Fahrerlaubnisbehörde wird aber von der gerichtlichen Entscheidung informiert werden und dann auch eine Begutachtung der Fahreignung veranlassen. Wer auf die Anforderung keine positive MPU vorlegen kann, wird nicht mehr lange den Führerschein haben“, erläutert Dr. Herzog.
So kann also auch mit dem Fahrrad der übermäßige Alkoholgenuss nachhaltige Folgen für den Führerschein nach sich ziehen. Wer selbst fährt – egal ob mit dem Auto oder Rad – sollte daher beim Biergartenbesuch immer zeitig an alkoholfreie Getränke denken, damit dem Genuss keine Reue folgt!
Dr. jur. Marc Herzog, LL.M.
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