Speditionsrecht Rosenheim und Transportrecht Rosenheim:
Bei Ihrem Rechtsanwalt in Rosenheim
Speditionsrecht beim Rechtsanwalt in Rosenheim
Das Speditionsgeschäft bezeichnet ein Handelsgeschäft, bei dem der Spediteur die Besorgung der Versendung eines Frachtgutes gegen Entgelt übernimmt.
Geregelt ist das Speditionsgeschäft im fünften Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 453 ff. HGB. Dort sind insbesondere der Speditionsvertrag, die jeweiligen Aufgaben, die Haftung und die Fälligkeit des Vergütungsanspruches bestimmt.
Die Besorgung der Güterversendung umfasst die Organisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen erfassen. Der Speditionsvertrag ist danach ein handelsrechtlicher Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages.
In § 454 Abs. 1 HGB wird die Besorgung der Güterversendung definiert als eine Pflicht zur Organisation der Beförderung. Die vom Spediteur geschuldete Organisationsleistung wird im Gesetz durch drei Beispiele verdeutlicht. Diese Beispiele lassen einzelne Punkte, die der Spediteur bei der Erfüllung eines Speditionsauftrages zu beachten hat, als drei Phasen erkennen:
- Planungsphase: Die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges
- Realisierungsphase: Die Auswahl der ausführenden Unternehmer, Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge, Erteilung von Informationen und Weisungen.
- Sicherungsphase: Diese wird im Gesetz beispielhaft mit der Sicherung von Schadensersatzansprüchen umschrieben.
Während in § 454 Abs. 1 HGB die Kernpflichten des Spediteurs geregelt sind, wird in § 454 Abs. 2 HGB das gesetzliche Speditionsrecht auf weitere (Neben-) Leistungen ausgedehnt. Diese Leistungen sind aber nicht stets Gegenstand des Speditionsvertrages, sondern nur dann, wenn sie vereinbart werden. Darüber hinaus werden nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen es sich um eine „auf die Beförderung bezogene Leistung“ handelt. Diese offene Generalklausel wird in § 454 Abs. 2 HGB mit einem nicht abschließenden Beispielskatalog – Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung, Zollbehandlung – kombiniert. Es sind weitere zahlreiche Nebenpflichten denkbar, die mit der Versendung des Gutes zusammenhängen.
Schließlich wird in § 454 Abs. 4 HGB der Grundsatz, dass der Spediteur die Interessen des Versenders wahrzunehmen hat, als Hauptpflicht ausgestaltet.
Quelle: Wikipedia
Transportrecht beim Rechtsanwalt in Rosenheim
Das Transportrecht regelt den Transport von Gütern und gehört deshalb zum Handelsrecht. Der Gütertransport findet auf der Grundlage eines zwischen dem Auftraggeber und dem Transportunternehmen geschlossenen Vertrags statt. Im Transportrecht gebräuchliche Verträge sind vor allem der Frachtvertrag, der Speditionsvertrag, der Lagervertrag und auch der zwecks eines Umzugs geschlossene Umzugsvertrag. Sie alle sind handelsrechtliche Verträge, weshalb sie im Handelsgesetzbuch (HGB) normiert sind. Auch das Seetransportrecht ist Bestandteil des HGB. Allerdings gibt es aufgrund des grenzüberschreitenden Verkehrs eine Vielzahl von internationalen Abkommen, die gegenüber nationalem Recht Primärvorschriften sind und dieses verdrängen.
Frachtvertrag, Speditionsvertrag und Lagervertrag
Der Frachtvertrag hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 407 ff. HGB und wird auch Beförderungsvertrag genannt, da er zum Zweck des Warentransports zwischen dem Transportunternehmen und dem Auftraggeber geschlossen wird. Vom Frachtvertrag zu unterscheiden ist der Speditionsvertrag. Auch das Speditionsrecht ist Teil des Handelsgesetzbuches und in den §§ 453 ff. HGB geregelt. Danach schuldet der Spediteur lediglich die Organisation des Transports, während der Frachtführer zum eigentlichen Transport des Frachtgutes verpflichtet ist. Der Lagervertrag ist ebenfalls ein in den §§ 467 ff. HGB normierter handelsrechtlicher Vertrag, der die Auslieferungs-, Umschlags- oder auch Vorratslagerung von Gütern für Industrie- und Handelsunternehmen zum Inhalt hat.
Wir bearbeiten Speditionsrecht bei Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim.
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