Keine Untreue des Architekten / Generalbauunternehmers nach § 266 StGB bei Kompensation durch Bauleistungen
Ein Architekt, der als Generalunternehmer ihm zur Ausführung des Bauvorhabens überlassene Gelder des Auftraggebers zweckwidrige für andere Bauvorhaben verwendet macht sich nicht gem. § 266 StGB strafbar, wenn in das Bauvorhaben Bauleistungen im Wert der zweckwidrige verwendeten Gelder einfließen.
Für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB muß ein Vermögensschaden vorliegen.
Bei der Bemessung eines Vermögensnachteils i.S.v. § 266 StGB muss ein schadensausgleichender Wertzuwachs berücksichtigt werden. Hierzu zählen alle Handwerkerleistungen, die der Architekt in eigenem Namen in Auftrag gegeben hat; selbst dann wenn die Handwerkerleistungen vom Architekt noch nicht bezahlt wurden, muß der Wertzuwachs am Bauvorhaben berücksichtigt werden. Auch der Honoraranspruch des Architekten muss in die Gesamtsaldierung mit eingestellt werden.
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