TelDaFax-Insolvenz? Vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bestellt!
Unsere Befürchtungen haben sich mitlerweile bewahrheitet!
Inzwischen hat das Unternehmen nach Presseangaben beim Amtsgericht Bonn Insolvenzantrag gestellt. Nach telefonischer Mitteilung des AG Bonn wurde mittlerweile zum vorläufigen Insolvenz Herr RA Dr. Bähr, Düsseldorf bestellt.
Betroffen sind nach Pressemitteilungen von der Insolvenz ca. 600 Mitarbeiter und mehr als 600.000 Kunden.
Offenbar zu viele Strom- und Gasbezieher hatten dem Anbieter nach den vielen und angen Negativschlagzeilen bereits den Rücken gekehrt oder waren automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert worden, weil Teldafax die Rechnungen der Netzbetreiber nicht bezahlt hatte.
Panik ist nicht angezeigt. Die Kunden werden von den Grundversorgern beliefert und müssen nicht um eine kalte / dunkle Wohnung fürchten.
Vom AG Bonn gibt es folgende 6 Veröffentlichungen zu den einzelnen TelDaFax-Unternehmen:
1. Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 162/11
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 8698 eingetragenen TelDaFax Holding AG, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Gernot Koch, Corneliusstraße 28, 42719 Solingen und Alexander Kutz
Geschäftszweig: Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Wahrnehmung von Holdingaufgaben für Unternehmen
ist am 14.06.2011, um 13:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 162/11
Amtsgericht Bonn, 14.06.2011
2. Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 163/11
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 10274 eingetragenen TelDaFax ENERGY GmbH, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Frank Müller-Breithaupt
Geschäftszweig: Tätigkeit als Energieversorgungsunternehmen, die Belieferung von Gas und Strom
ist am 14.06.2011, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 163/11
Amtsgericht Bonn, 14.06.2011
3. Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 164/11
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 8577 eingetragenen TelDaFax SERVICES GmbH, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gernot Koch, Corneliusstraße 28, 42719 Solingen und Matthias Knoll
Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen im Informatikbereich und verwandten Gebieten usw.
ist am 14.06.2011, um 13:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 164/11
Amtsgericht Bonn, 14.06.2011
4. Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 171/11
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter HRB 12971 eingetragenen TelDaFax SALES GmbH, Trebuser Straße 47, 15517 Fürstenwalde, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz Niedrist
Geschäftszweig: Vertrieb von Energiedienstleistungen und anderen haushaltsnahen Dienstleistungen durch Telemarketing
ist am 16.06.2011, um 10:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 171/11
Amtsgericht Bonn, 16.06.2011
5. Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 172/11
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 19952 eingetragenen TelDaFax DIALOG GmbH, Am Airport 1, 12529 Schönefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz Niedrist
Geschäftszweig: Betrieb eines Callcenters zur Vermarktung von Dienstleistungen für Versorgungsunternehmen aus dem Bereich Telekommunikation, Strom, Wasser, Gas, Abfall u.a
ist am 16.06.2011, um 10:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 172/11
Amtsgericht Bonn, 16.06.2011
6. Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 177/11
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 10343 eingetragenen TelDaFax FINANCE GmbH, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Mathias Knoll
Geschäftszweig: Vermittlung und Verwaltung haushaltsnaher Finanzdienstleistungen
ist am 16.06.2011, um 11:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 177/11
Amtsgericht Bonn, 16.06.2011
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