Was tun bei einem Verkehrsverstoß?
Sie sind geblitzt worden? Sie haben einen Anhörungsbogen bekommen? Ihnen wurde ein Bußgeldbescheid zugestellt und Sie brauchen Hilfe?
Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann oft weiterhelfen
Wenn ein Bußgeldbescheid droht, sollten Sie auf jeden Fall einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Verkehrsanwaltes bedient. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Verkehrsanwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.
Geldbuße und Geldstrafe
Oft wird eine spürbare finanzielle Leistung verhängt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Geldstrafe und Geldbuße. Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten wie z. B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Bußgeldkatalog
Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.
Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.
Die Diskussionen zu den Änderungen des Bußgeldkataloges sind noch präsent! Grund genug, einmal wieder einen Blick in den Bußgeldkatalog zu werfen. Im Ernstfall sollten Sie sich jedoch stets vertrauensvoll an einen Verkehrsanwalt wenden – bei großen ebenso wie bei kleinen Verkehrssünden. Denn nicht selten ist die Schuldfrage unklar, die Fälle undurchschaubar und oft treten darüber hinaus Verfahrensfehler auf. Es lohnt sich also! Mit Kompetenz und Fachwissen kann Ihnen ein Verkehrsanwalt so nicht nur ein teures Bußgeld ersparen – er schont auch Ihre Nerven.
Fahrverbot
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist nur neben – nicht anstelle – einer Geldbuße zulässig. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. In § 4 der Bußgeldkatalogverordnung sind Regelfahrverbote (Stand 2015) vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts.
- Eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes.
- Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h.
- Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung.
- Rotlichtverstöße nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer.
- Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.
- Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß der Anlage zu § 24a StVG (zum Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine).
Auch bei diesen Regelfahrverboten muss sich der Bußgeldrichter mit der Frage befassen, ob der Verkehrsverstoß auch aus der persönlichen Situation des Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Der Richter könnte daher vom Fahrverbot absehen, wenn sich der Verstoß als Augenblickversagen des Betroffenen im Straßenverkehr darstellt. Ein derartiges Augenblickversagen wird von der Rechtssprechung angenommen, wenn zum Beispiel der Kraftfahrzeugführer ein Ortseingangsschild übersieht und die geschlossene Ortschaft als solche nicht zu erkennen war. Bei Rotlichtverstößen kann ein Augenblickversagen gegeben sein, wenn die Ampel unübersichtlich angebracht ist und der Rotlichtverstoß daher auf einen Wahrnehmungsfehler beruht. Abgelehnt wurde das Augenblickversagen von der Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wenn der Fahrer in Tatortnähe wohnt oder die Strecke regelmäßig fährt. Ein generelles Absehen vom Fahrverbot kommt bei den Regelfahrverboten nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu denken wäre etwa an den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
Punkte
Eingetragen werden alle Bußgelder in Höhe von mindestens 60 Euro sowie strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Wie viele Punkte jeweils einzutragen sind, bestimmt der Punktekatalog, der den Verkehrsverstößen jeweils eine bestimmte Punktzahl zuordnet. Für kleinere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Pkw um 21 km/h gilt: 1 Punkt. Für Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr gibt es bis zu 3 Punkte. Einzelheiten sind in § 4 Abs. 2 StVG und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung nachzulesen. Gegen die fehlerhafte Eintragung kann man sich gerichtlich zur Wehr setzen. Fragen Sie Ihren Verkehrsanwalt!
Eintragungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist, im Regelfall nach 2,5; 5 oder sogar 10 Jahren, wieder getilgt. Die Löschungsfrist beginnt bei Bußgeldbescheiden mit Rechtskraft der Entscheidung, bei strafrechtlichen Eintragungen bereits mit dem Urteil bzw. dem Erlass des Strafbefehls.
Die Löschung von tilgungsreifen Punkten unterbleibt, solange neue, noch nicht tilgungsreife, Eintragungen vorhanden sind.
Den jeweiligen Punktestand können Sie kostenlos in Flensburg erfragen. Notwendig sind lediglich die Angabe der Personalien (auch Geburtsdatum und Geburtsname) und die amtlich beglaubigte Unterschrift des Antragstellers.
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Grundsätzlich muss jeder Betroffene vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörbogens.
Achtung:
Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörbogen zurück zu senden. Schweigen ist Gold!
Es besteht zwar eine bußgeldbewehrte Pflicht nach § 111 OWiG zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.
Es reicht also, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig.
Anhörbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte.
Wichtig:
Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Sie müssen also nicht zur Polizei!
Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei. Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit einem Verkehrsanwalt halten. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen (§ 147 StPO, § 49 OWiG) und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.
Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein (Vorsicht: Frist 2 Wochen!!!), wird er üblicherweise aufgefordert, diesen zu begründen. Eine Begründung ist aber nicht zwingend notwendig. Nach dem Einspruch geht dem Betroffenen eine Abgabemitteilung zu. Hier erklärt die Bußgeldbehörde, dass sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben hat. Auch hierauf brauchen Sie nicht zu reagieren. Je nach Geschwindigkeit des Gerichts kommt es dann im nächsten halben Jahr zu einem Hauptverhandlungstermin.
Der Betroffene ist bei einem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Erscheint zum Gerichtstermin ein Anwalt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen erfolgen. Sie müssen dann nicht selbst zum Gericht.
Wenn der Betroffene unentschuldigt fernbleibt, ist das Gericht verpflichtet, den Einspruch ohne weitere Prüfung zu verwerfen. Gegen die vom Gericht aufgrund der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Mit dieser kann allerdings nicht die Verurteilung als solche angegriffen werden. Der Betroffene kann einwenden, dass die Verwerfung des Einspruchs unzulässig war, weil er entschuldigt bei der Hauptverhandlung abwesend war.
Unsere auf Verkehrsrecht und Bußgeldrecht spezialisierten Rechtsanwälte von Dr. Herzog Rechtsanwälte in Rosenheim helfen Ihnen bundesweit zu Ihrem Recht! Sie können einen Bußgeldbescheid auch 24-Stunden, also rund um die Uhr online melden! Wir helfen Ihnen gerne!
Lieber gleich zum Rechtsanwalt
Es bietet sich daher an, schnellstmöglich nach der Tat einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht zu konsultieren. Der Anwalt wird gemeinsam mit dem Mandanten die richtige Strategie ausarbeiten. Er kann dann oftmals den Entzug der Fahrerlaubnis vermeiden. Der Anwalt kennt aber auch kompetente, seriöse Beratungsstellen die dann gemeinsam mit dem motivierten Fahrerlaubnisinhaber etwaige Bedenken gegen die Fahreignung ausräumen können.
Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf!