Unfallrecht: Muss ich bei einem Unfall vorher bei der Versicherung nachfragen, ob ich mein Unfallauto verkaufen darf?
AG Witten: Verkauf des Unfallfahrzeugs ohne Rücksprache mit gegnerischem Versicherer zulässig
Immer wieder kommt es vor, dass bei einem fremdverschuldeten Unfall Unklarheit besteht, welche Rechte der Geschädigte hat.
Versicherung senden regelmäßig auch „Hinweisschreiben“ an den Geschädigten, in welchen sie auf eigenen Werkstätten und Sachverständige verweisen. Auch wird gelegentlich bei einem „Totalschaden“ darauf hingewiesen, dass die Versicherung vor einem Verkauf des Autos bei der Versicherung nachfragen soll.
Von derartigen Rücksprachen mit der gegnerischen Versicherung ist tunlichst abzuraten. Der Geschädigte ist selbst Herr des Schadensersatzes und nicht die Versicherung!
So hat das AG Witten exemplarisch wieder jüngst bestätigt:
Der Geschädigte muss vor dem Verkauf seines Unfallfahrzeugs nicht zuwarten, bis der gegnerische Haftpflichtversicherer ein verbindliches höheres Restwertangebot vorlegt. Er muss vor dem Verkauf auch nicht nochmals Rücksprache bei dem Versicherer nehmen.
Zitat:
AG Witten, Urteil vom 17.06.2015 – 2 C 108/15, BeckRS 2015, 11805
Redaktion FD-StrVR | Wichtige Leitsätze | FD-StrVR 2015, 371117 |
Unser Anwalt-Tipp:
Ärgern Sie sich bei einem fremdverschuldeten Unfall nicht selbst mit der gegnerischen Versicherung herum. Sie haben das Recht auf einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Lassen Sie sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht „abspeisen“ und akzeptieren Sie keine Kürzungen oder den Verweis auf eigenen Werkstätten / Sachverständige.
Versicherungen haben bei einem Verkehrsunfall und der Unfallregulierung oft nur das Interesse, den Schaden so gering wie möglich zu regulieren! Beauftragen Sie daher zeitnah einen Anwalt, der Ihre Rechte kennt und diese auch gegenüber der Versicherung durchsetzt!
Unsere auf Unfallregulierung spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen professionell zur Seite!