Unfallrecht: Was kann ich tun, wenn mir die Versicherung die Sachverständigenkosten kürzt?
Bei einem fremdverschuldeten Unfall hat der Geschädigte das Recht, einen unabhängigen Rechtsanwalt seiner Wahl damit zu beauftragen, seine Ansprüche durchzusetzen. Die Höhe des entstandenen Schadens kann der Geschädigte auch durch einen von ihm selbst ausgewählten, eigenen Sachverständigen ermitteln lassen. Er braucht sich nicht auf einen „Haussachverständigen“ einer Versicherung verweisen lassen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um einen sog. „Bagatellunfall“ (Schaden regelmäßig unter 1000 EUR) handelt.
Versicherung muss Rechtsanwalt und Sachverständigen zahlen
Die Gebühren für den eigenen Anwalt und die Sachverständigenkosten hat der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung als Teil des Schadens i.S.v. § 249 I. II BGB zu erstatten.
Es kommt nun aber leider immer wieder vor, dass Streit zur Höhe der „angemessenen Sachverständigenkosten“ besteht und die Versicherung nur einen Teil der Kosten erstattet mit der Begründung, der Sachverständige würde zu hohe Kosten abrechnen. Versicherungen wenden regelmäßig ein, das vom Sachverständigen geforderte Honorar sein zu hoch.
Nun braucht sich aber ein Geschädigter nicht darauf verweisen lassen, er habe gegen seine „Schadensminderungsobliegenheit“ verstoßen, weil er einen Sachverständigen ausgewählt hat, der „zu hohe Gebühren abrechnet.“ Der Geschädigte braucht keine „Marktforschung“ betreiben und z. B. Vergleichsangebote einholen. Er darf sich darauf verlassen, dass ein als seriös erscheinender Sachverständiger auch angemessene Gebühren in Rechnung stellt.
Zwei anschauliche Gerichtsentscheidungen verdeutlichen und stärken erneut die Rechte des Geschädigten.
Laie muss Angemessenheit der Sachverständigenkosten auch bei Nebenkosten nicht beurteilen können
Von einem Laien kann einfach nicht erwartet werden, dass er weiß, wie hoch die üblichen Betriebsausgaben/Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen sind. Er ist daher nicht in der Lage, die Angemessenheit der ihm in Rechnung gestellten Nebenkosten zu beurteilen. Auch die Nebenkosten zu einem Sachvständigengutachten sind zu ersetzen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nach Erhalt der Honorarrechnung des Sachverständigen scheidet aus.
Zitat: AG Ibbenbüren, Urteil vom 19.05.2015 – 3 C 76/15, BeckRS 2015, 11808
Angemessenheit von Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten
Regelmäßig darf ein Geschädigter davon ausgehen, dass ein von ihm beauftragter Sachverständiger die ortsüblichen und angemessenen Kosten für das Gutachten verlangt. Nur wenn ein Geschädigter erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Kfz-Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die Preise der Branche deutlich übersteigen, kann ihm ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes darf das tatsächlich abgerechnete Honorar des Sachverständigen nicht gekürzt werden.
Zitat: AG Lahnstein, Urteil vom 21.05.2015 – 20 C 583/14, BeckRS 2015, 11807
Bei einem Unfall lieber gleich zum Rechtsanwalt!
Ärgern Sie sich bei einem fremdverschuldeten Unfall nicht selbst mit der gegnerischen Versicherung herum. Sie haben das Recht auf einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt. Lassen Sie sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht „abspeisen“ und akzeptieren Sie keine Kürzungen oder den Verweis auf eigenen Werkstätten / Sachverständige. Der Rechtsanwalt führt für Sie die Unfallregulierung durch und fertigt die Korrespondenz!
Unser Anwalt-Tipp:
Versicherungen haben bei einem Verkehrsunfall und der Unfallregulierung oft nur das Interesse, den Schaden so gering wie möglich zu regulieren! Beauftragen Sie daher zeitnah einen Anwalt, der Ihre Rechte kennt und diese auch gegenüber der Versicherung durchsetzt!
Melden Sie bundesweit online einen Unfall über unsere Online-Schnittstelle! Unsere auf Unfallregulierung spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen professionell zur Seite!