Mehr als 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Er hat aber keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Denn Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, können bis zur sogenannten 130-Prozent-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09

Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
https://www.drherzog.de/rechtsanwalt-rosenheim/anwalt-rosenheim-dr-marc-herzog/Strafrecht Verkehrsrecht Bußgeldrecht Unfallregulierungen Führerscheinrecht Versicherungsrecht Zivilrecht