Zwar keine BGH-Entscheidung, aber doch klare Worte des AG Mannheim: Die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten Pkw werden im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung fällig. Eine sich daran anschließende sechsmonatige Weiterbenutzung des Fahrzeugs hat darauf keinen Einfluss, sie ist lediglich ein Indiz zugunsten des Geschädigten beim Nachweis seines Integritätsinteresses. Während des Zeitraums der Weiterbenutzung besteht zugunsten des Schädigers beziehungsweise Versicherers kein Zurückbehaltungsrecht. Will er den Eintritt des Verzuges vermeiden, muss er die Reparaturkosten unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Nur so wird vermieden, dass der Geschädigte gezwungen ist, die Reparatur entschädigungslos vorzufinanzieren. AG Mannheim, Beschluß vom 25.11.2010 – 3 C 303/10

Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
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