LG Wuppertal: Vorfahrt trotz Nutzung eines Radwegs in falscher Richtung
LG Wuppertal, Urteil vom 04.01.2013 – 2 O 407/10, BeckRS 2013, 12764
Sachverhalt
Nach einer Kollision an einer Straßeneinmündung zwischen einem Radfahrer, der den Radweg in falscher Richtung benutzte und sich der Einmündung zu schnell und ohne Vorsicht näherte, und einem Autofahrer, der unter Missachtung des Vorfahrtsrechts des Radlers rechts abbog, verunglückte der Radfahrer tödlich. Seine Witwe und Alleinerbin macht Ansprüche geltend.
Rechtliche Wertung
Das Gericht setzt sich sehr eingehend mit der Frage der Vorfahrtsverletzung in diesem Fall auseinander. Der Radweg sei in der nicht freigegebenen Richtung befahren worden. Eine Kennzeichnung, dass der Radweg in beiden Richtungen freigegeben ist, sei nicht vorhanden.
Gleichwohl habe der Radfahrer auf dem Radweg als Teil der Vorfahrtsstraße am Vorfahrtsrecht teilgenommen. Der Pkw-Fahrer seinerseits habe eine Vorfahrtsverletzung begangen. Er sei – nach erholtem Sachverständigengutachten – mit mindestens 15 km/h gefahren. Dies sei zu schnell gewesen, um die komplexe Kreuzungssituation vollständig und richtig zu erfassen. Dem Vorfahrtsverstoß durch den Pkw-Fahrer komme das überwiegende und erhebliche Gewicht bei der Bewertung des Unfalls zu. Der Verstoß des Getöteten sei mit einer deutlich geringeren Haftungsquote anzusetzen. Insgesamt kam das gericht zu einer Haftungsverteilung 70:30 zu Lasten des Autofahrers.