Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Veränderungssperre einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben auch entgegengehalten
werden kann, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei
gestellt ist. Es hat deswegen die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Streitgegenstand ist eine Baueinstellungsverfügung, die eine Mobilfunkanlage betrifft.
Die Klägerin will auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes eine 2,5 m hohe
Mobilfunk-Basisstation fertig stellen und betreiben. Dem steht eine Veränderungssperre
der beigeladenen Gemeinde entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Veränderungssperre als wirksam angesehen. Eine gemeindliche Standortplanung
für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen
könne.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine
Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen
städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung
Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie
sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen; daher
sind sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt
oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. Sie sind
aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen
nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht.
Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches
Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden
Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht.
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Veränderungssperren
auch Vorhaben entgegenstehen, die nach dem Landesrecht verfahrensfrei sind. Allerdings
kann es im Einzelfall geboten sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen.
BVerwG 4 C 1.11 – Urteil vom 30. August 2012
Vorinstanzen:
VGH München, 1 BV 10.1332 – Urteil vom 23. November 2010 –
VG München, M 11 K 09.1759 – Urteil vom 29. April 2010 –
zitiert nach der Pressemitteilung des Nr. 84/2012 vom 30. August 2012