Vorrang § 64 StGB vor § 35 BtMG: Entscheidung über Unterbringung in Entziehungsanstalt darf nicht mit Blick auf eine Zustimmung zu § 35 BtMG unterbleiben (BGH)
Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht im Rahmen einer Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt trifft. Eine im Urteil angekündigte Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung geht dieser dem Vollstreckungserfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist.
BGH, Beschluß vom 22.02.2011 – 4 StR 5/11