Vorsicht bei „Zahlungsaufforderungen“ aus Italien, die aussehen wie ein Strafzettel! – Teil 1
Rosenheim (ACE) 4. August 2018 – Das sogenannte EU-Knöllchen für Verkehrssünder treibt erste Blüten. Wer in diesen Tagen hierzulande Post von einer italienischen Kommune zugestellt bekommt, sollte sie jedenfalls sehr genau studieren und im Zweifel eine versierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Das rät der Rosenheimer Vertrauensanwalt des ACE Auto Club Europa, Dr. Marc Herzog, der jetzt auf eine „bemerkenswert charmante Methode“ der Länder übergreifenden Bußgeldvollstreckung aufmerksam gemacht hat.
Was für einen „Zahlungsaufforderung“ ist es?
Laut ACE vermitteln die fraglichen Schreiben aus Italien zunächst den Eindruck, es handele sich hierbei um regelgerechte Zahlungsaufforderungen. Sie werden etwa wegen einer mutmaßlichen „Übertretung der italienischen Straßenverkehrsordnung“ ausgestellt. Doch die entscheidenden rechtlichen Fakten stecken im Kleingedruckten des vermeintlichen Bußgeldbescheids. Danach wird die verlangte Zahlung in das freie Ermessen des angeblichen Verkehrssünders gestellt, verbunden mit der Offerte, sich doch gütig zu einigen. Der Verkehrsanwalt Dr. Herzog rät daher davon ab, ohne weiteres gleich eine Überweisung vorzunehmen.
Bei den zur Last gelegten Delikten kann es sich dem ACE-Bericht zufolge auch schon um etwas länger zurückliegende Begebenheiten handeln. Die mit einer Zahlungsaufforderung versehenen und in Italien abgestempelten Schriftstücke sind nach Darstellung des Autoclubs in nahezu fehlerfreiem deutsch abgefasst. Wie in einem deutschen Bußgeldbescheid auch werden alle relevanten Daten unter Hinweis auf Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg aufgeführt. Zugleich wird dem in Deutschland gemeldeten Kraftfahrer von der italienischen Behörde unmissverständlich klar gemacht, dass ihm samt Fahrzeug ein „verwaltungsrechtlicher Bußgeldbescheid“ auferlegt wurde.
In einem durch Rahmen hervorgehobenen Kasten wird in dem fraglichen Schreiben das auferlegte „Bußgeld“ nebst Verfahrenskosten beziffert und die fällige Überweisung der Geldstrafe wird auch mit einer Zahlungsfrist versehen.
Aufgeführt sind ferner Empfehlungen zur Entrichtung des Bußgeldes; danach sollten Geldtransfers beispielsweise per Kreditkarte oder Banküberweisung vorgenommen werden. In der amtlichen Korrespondenz fehlt auch nicht die übliche Aufforderung, im Fall einer Stellungnahme das Aktenzeichen anzugeben. Damit –so der ACE- sollte für jeden klar sein, wie ernst er die Sache zu nehmen hat.
Deshalb wird auch kaum ein Empfänger des beschriebenen italienischen Bußgeldbescheids zögern, der Zahlungsaufforderung umgehend nchzukommen, vermutet der Autoclub. Schließlich ist allen Verkehrsteilnehmern inzwischen bekannt, dass die meisten EU-Staaten gegenseitige Vollstreckungshilfe bei Bußgeldern vereinbart haben.
Wenn auf diese Weise alles so klar geregelt ist und wenn dem mutmaßlichen Verkehrssünder in derart gut gesetztem Amtsdeutsch eine unabdingbare Zahlungspflicht vor Augen geführt wird, dann erscheint eine Zahlungsverweigerung doch von vornherein zwecklos.
Kleingedrucktes lesen
Aus Sicht des ACE Vertrauensanwaltes Dr. Herzog ist es aber sinnvoll und geboten, sich eingehend auch mit dem Kleingedruckten in dem amtlichen Bescheid aus Italien zu befassen. Dort und gut verborgen erst ganz am Schluss findet sich denn auch ein Hinweis mit folgendem Wortlaut:
„Die kommunale Polizei hat Nivi Credit S.r.L. Div. European Municipality
Outsourcing, Firenze – Italien, damit beauftragt die Durchführung aller
entstehenden Tätigkeiten bezüglich Ihrer Akte zu übernehmen
(Sondervollmachtsurkunde): PROCURA SPECIALE. Die vorliegende
Zahlungsaufforderung stellt noch keine amtliche Zustellung (Protokollbescheid)
dar, deshalb liegt es im Ermessen des Empfängers, ob er in gütiger Einigung
eine Zahlung durchführen möchte“.
Fazit des ACE:
Es geht hier gar nicht um ein reguläres Bußgeld und ein Grenzen überschreitendes Vollstreckungsverfahren gemäß EU-Vereinbarung, sondern um die
möglichst schnelle und problemlose Beitreibung von Geldstrafen durch ein Bank-und/oder Kreditunternehmen. Dr. Herzog vermutet, dass mittels dieser Methode der im Einzelfall aufwendige Rechtsweg eines formellen Vollstreckungsersuchens unterlaufen werden soll.
Deshalb haben sich italienische Behörden auch die Mühe einer peniblen Verdeutschung der „Zahlungsaufforderung“ gemacht.
Dr. Herzog ist gespannt, was sich die übrigen 26 EU-Staaten jetzt einfallen lassen werden, um unter Umgehung von Rechtswegen an ihre Bußgelder zu gelangen. Der Trickserei sind auch nach Einschätzung des Autoclubs jedenfalls Tür und Tor geöffnet.
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Egal ob Betrüger abzocken oder die Italiener.
Wir haben Einspruch eingelegt, abgelehnt. Am 7.7.2021 aus Versehen in eine Verkehrsberuhigte Zone gekommen. Am 23.4.2022 hat man den Bußgeldbescheid mit den 3 verschiedenen Summen 76/101/184 € erstellt. Diesen aber nicht direkt zugestellt sondern an die Regierung von Oberpfalz zur Zustellung geschickt, weiß nicht was die Regierung von Oberpfalz mit einer Zustellung nach München zu tun hat. Am 23.1.2023 wurde das Schreiben der Regierung der Oberpfalz an mich verfasst, Zustellung erfolgte dann am 27.1.2023. Somit die einjährige Zustellfrist um Welten überschritten und wir haben Einspruch eingelegt. Jetzt im Mai kommt die Ablehnung des Einspruchs, weil nicht die Zustellfrist an mich zählen würde sondern die Zustellfrist wann es der Regierung der Oberpfalz zugestellt wurde. Eine Frechheit der Italiener und nix als reine Abzocke, denn so wie der Ablehnungsbescheid begründet ist, hätten dann ja auch alle Zahlungsfristen nicht gegolten und die 184 € wären so und so fällig gewesen, weil man ja auch diese Fristen somit alle versäumt hätte. Eine maßlose Frechheit wie sich hier angeblich europäische Staaten die Gesetze zurecht legen wie sie wollen und wie sie alle erdenkliche Tricks anwenden, wie man noch mehr abzocken kann.