Wer auf fremden Grundstück parkt, darf abgeschleppt werden
Wer seinen Pkw auf einem fremden Grundstück unberechtigt abstellt, begeht verbotene Eigenmacht und eine rechtswidrige Eigentums- und Bestzstörung. Der Eigentümer darf sich wehren und den Wagen abschleppen lassen. Hierbei handelt es sich um ein „Selbshilferecht“ das nach § 859 III BGB zum Abschleppen eines fremden Pkw berechtigt.
Abschleppkosten sind zu ersetzen
Wenn der Eigentümer einen unberechtigt auf seinem Grundstück abgestellten Pkw abschleppen lässt, hat er Anspruch auf Ersatz der Abschlepp- und Inkassokosten nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB. Die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB durch den Beklagten ist rechtmäßig. Unerheblich ist, ob das Abschleppen des Fahrzeugs wirklich notwendig gewesen war, denn das Selbsthilferecht wird nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern nur durch das Schikaneverbot und durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt. Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden. Der Eigentümer bzw. Besitzer muss es nicht dulden, dass fremde Fahrzeuge auf seinem Grundstück stehen.
Der BGH hat schon in einem Urteil vom 05.06.2009, Aktenzeichen V ZR 144/08 wiederholt bestätigt:
„Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.“
Nur erforderliche Abschleppkosten sind zu erstatten
Der Autobesitzer muss aber nicht beliebig hohe Kosten ersetzen. Nach der Rechtsprechung sind nur „erforderliche“ Kosten, also ortsübliche und angemessene Kosten zu ersetzen.
Die Gerichte urteilen beim Thema Abschleppen insbesondere zu den Kosten meist unterschiedlich: Das AG München stellte z.B. mit Urteil vom 23.08.2011 fest, dass nur ein Betrag über 100,00 EUR an Abschleppkosten gerechtfertigt sei. In diesem Fall hatte das Abschleppunternehmen 297,50 EUR verlangt (AG München, Aktenzeichen 415 C 29487/10).
Modell des „Umparkens mit Verstecken“ durch Abschleppunternehmer
Aktuell wird wieder vermehrt gemeldet, dass ein Parkplatzbesitzer einen Abschleppunternehmer unberechtigt geparkte Autos von seinem Grundstück abschleppen lässt. Hier gab es angeblich auch schon Fälle mit einer „Parkräume KG“, bei welchen die Autos vom Parkplatz er Fast Food Kette entfernt und an einem beliebigem Ort „versteckt“ worden sind. Der Abschleppunternehmer fordert dann „im Auftrag“ des Parkplatzbesitzers vor einer Preisgabe des Standortes des Wagens die Abschleppkosten ein. Wer nicht zahlt, bekommt auch den Standort seines Wagens nicht genannt. Derartige Fälle sind für den Autobesitzer, der abgeschleppt wurde besonders ärgerlich. Viele Alternativen bleiben dem Abgeschleppten jedoch nicht!
Rechtsanwalt Dr. Marc Herzog rät, die Abschleppkosten nur ausdrücklich unter dem „Vorbehalt der Rückforderung“ zu bezahlen, alles zu dokumentieren und die Vorgänge dann von einem Anwalt prüfen zu lassen. Der Halter eines Pkws hafte nämlich nicht automatisch immer für Abschleppkosten die anfallen, weil ein anderer Fahrer den Pkw unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt hat. „Zahlt der Halter die Abschleppkosten in eigenem Namen nur um seinen von einem anderen Fahrer falsch geparkten Wagen zurück zu bekommen, können Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen,“ erläutert Dr. Herzog. Die Ersatzansprüche des Grundstücksbesitzers richteten sich nämlich gegen denjenigen, der falsch geparkt hat.
Es könne auch ggf. bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts der Betrag zu den Abschleppkosten hinterlegt und der Pkw dann mit dem Hinterlegungsschein heraus verlangt werden. Wobei eine Hinterlegung jedoch oftmals sehr umständlich sei und die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht gerade außerhalb der üblichen Öffnungszeiten nicht besucht werden könne.