Wer haftet bei einem Golfunfall?
Infos vom Rechtsanwalt aus Rosenheim
Die meisten Unfälle passieren im Haushalt oder in der Freizeit. In der Freizeit geht man Skifahren, fährt Rad, oder spielt Golf. Aktive Menschen halten sich fit und haben Spass. Viele Freizeitaktivitäten haben sind aber auch mit einem erhöhten Risiko verbunden, sich oder andere zu verletzen. Wer haftet nun bei einem Skiunfall? Wer zahlt bei einem Rempler mit dem Rad? Wie sieht es aus, wenn beim Golf etwas passiert? „Verzieht“ der Golfer seinen Abschlag kann Sachschaden entstehen. Schlimmer noch: Was passiert, wenn der Ball einen anderen Spieler trifft und diesen verletzt? Oft es zum Schaden, folgt die Frage, ob und in welcher Höhe der Schädiger den entstandenen Schaden ersetzen muss. Hat der Geschädigte zusätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat? Gibt es eine Versicherung, die den Golfer vor Haftungsansprüchen Dritter schützt?
Grundsatz: Wer schuldhaft einen Schaden verursacht, haftet auch für diesen!
Aus juristischer Sicht ist im Schadensfall Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, dass der Schädiger schuldhaft die eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Geschädigten oder dessen Rechtsgüter verletzt. Schuldhaft bedeutet, dass der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat; fahrlässig handelt, wer die jeweils im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Der Umfang der Sorgfaltspflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten ergibt sich zunächst aus allgemeinen Erwägungen: Niemand darf widerrechtlich einen anderen verletzen oder schädigen. Jeder hat sich so zu verhalten, dass er die Gefährdung anderer ausschließt oder jedenfalls minimiert. Dabei wird grundsätzlich der Maßstab der Sorgfaltspflicht des „Durchschnittsbürgers“ zugrunde gelegt.
Golfregeln bestimmen Sorgfaltspflichten
Der Maßstab für die Sorgfaltspflicht beim Sport wird regelmäßig durch die für die betreffende Sportart geltenden Regeln konkretisiert. Wer beispielsweise bei einem Fußballspiel entgegen den Spielregeln des DFB vorsätzlich ein besonders grobes Foul begeht und dabei einen Gegenspieler verletzt, kann – wegen des pflichtwidrigen Regelverstoßes – unter Umständen auch von einem Zivilgericht zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden. Dabei prüft das Gericht den Anspruch des Geschädigten zwar auf der Grundlage des allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruches. Das Gericht wird aber auch bei der Ermittlung und der Festlegung des Umfanges der Sorgfaltspflicht die Regeln der speziellen Sportart heranziehen.
In einigen Sportarten haben Gerichte auch schon Regeln in die Prüfung eines Schadensersatzanspruches einbezogen, die nicht den Spielverlauf des Sports an sich, sondern vielmehr das Verhalten der Spieler beim Sport beschreiben. Dies gilt beispielsweise für die „Etikette“ beim Golfspiel.
In einem Fall vor dem Landgericht Traunstein bzw. dem OLG München wurde ein Golfer zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, weil er unter Missachtung der „Etikette“ seinen Ball abschlug, obwohl die vorherige Spielergruppe noch nicht außer Reichweite war. Der Golfball „spritzte“ beim Abschlag ab und traf eine Spielerin die im Abschlagsbereich vor dem Abschlagenden stand im Auge. Die Mitspielerin wurde erheblich am Auge verletzt und erlitt einen Dauerschaden.
Das Gericht stützte den Anspruch der Geschädigten unter anderem auf die „Etikette“ im Golfsport. Diese hatte der Schädiger schuldhaft missachtet.
Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen
Gleichwohl musste die Geschädigte 50 % ihres Schadens selbst tragen, da sie nach Auffassung des Gerichts ebenfalls gegen die ihr aufgrund der „Etikette“ obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hatte. Auch Mitspieler müssen in dem erforderlichen Maß auf die ihr nachfolgenden Spieler und die von diesen geschlagenen Bälle geachtet habe. Wer im Abschlagsbereich vor dem Abschlagenden steht, muss sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, so das Landgericht Traunstein.
Tritt eine Versicherung ein?
Kommt es zu einem Schaden, wird – soweit für den Verursacher eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde – der Versicherer die Abwicklung des Falles übernehmen. Die private Haftpflichtversicherung übernimmt die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Regulierung berechtigter Ansprüche. Das allgemeine zivilrechtliche Haftungsrecht findet Anwendung auf Fälle, in denen durch die sportliche Aktivität des Einen ein unbeteiligter Dritter zu Schaden kommt.
Zwar hat der Geschädigte seine Ansprüche direkt gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Die private Haftpflichtversicherung des Schädigers wird aber die Korrespondenz übernehmen und eine Schadensersatzpflicht nach dem geltenden Recht prüfen.
Wichtig:
Schadenfall unverzüglich bei Versicherung melden
Wer also einen Schaden verursacht hat, sollte diesen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern seiner Haftpflichtversicherung melden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an uns! Unsere Rechtsanwälte in Rosenheim stehen bundesweit gerne zur Seite!
Dr. Marc Herzog, LL.M.
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