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Medizinisches Cannabis auf Rezept
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Seit März 2017 gibt es „Cannabis auf Rezept”. Es können sich Patienten also z.B. Cannabisblüten von einem Arzt verschreiben lassen.
Wichtige Fragen zu Medizinalcannabis
Wie bekomme ich Medizinalcannabis auf Rezept?
Medizinalcannabis kann bei verschiedenen Erkrankungen als Behandlungsmethode verschrieben werden. Wir informieren Sie über die rechtlichen Voraussetzungen, die erforderlichen ärztlichen Atteste und den Antragsprozess bei Ihrer Krankenkasse.
Welche Auswirkungen hat der Konsum von Medizinalcannabis auf meinen Führerschein?
Die Einnahme von Medizinalcannabis kann Auswirkungen auf Ihre Fahreignung haben. Wir klären Sie darüber auf, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie trotz Medizinalcannabis weiterhin fahren dürfen und keine Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde bekommen.
Was muss ich als Cannabispatient bei einer Verkehrskontrolle beachten?
Bei einer Verkehrskontrolle sollten Sie auch als Cannabispatient bestimmte Verhaltensregeln beachten. Kennen Sie unser Merkblatt für Medizinalcannabispatienten bei Polizeikontrollen? Wir erläutern Ihnen, wie Sie sich korrekt verhalten und welche Nachweise Sie erbringen sollten.
Medikamentenklausel
Der Gesetzgeber macht aber mit der „Medikamentenklausel“ in § 24a II StVG eine Ausnahme. Denn es ist ja ein großer Unterschied, ob jemand eine Droge aus „Freude am Rausch“ konsumiert oder ob ein Patient auf ein cannabishaltiges Medikament angewiesen ist, das ihm Schmerzen lindert oder sonstige Beschwerden nimmt. Nach § 24a II 3 liegt dann keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die (normalerweise das Fahrverhalten beeinträchtigende) Substanz Bestandteil eines verordneten Medikamentes ist („Medikamentenklausel“). Cannabis bzw. THC ist z.B. enthalten in Cannabis-Fertigarzneimitteln (z.B. Sativex, Nabilon, Dronabinol) und Medizinal-Cannabisblüten mit Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle. Die Medikamentenklausel bzw. das Arzneimittelprivileg ist kein Rechtfertigungsgrund. Es schließt vielmehr den Tatbestand aus!
Keine Ordnungswidrigkeit bei ärztlicher Verordnung
Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten des Betroffenen nach § 24a II 1, 2 StVG dann, wenn die festgestellte Substanz ausschließlich durch eine bestimmungsgemäße Einnahme eines cannabishaltigen Arzneimittels erfolgt ist. Die Einnahme muss also für einen konkreten Krankheitsfall von einem Arzt verordnet worden sein. Beruht der Einfluss von THC aber auf dem Missbrauch eines Arzneimittels, liegt keine bestimmungsgemäße Anwendung vor und das Verhalten wird wieder vom Bußgeldtatbestand erfasst!
Blutentnahme unzulässig bei ärztlicher Verordnung
Wer eine ärztliche Bescheinigung, ein Rezept bzw. eine Rezeptkopie bei einer Verkehrskontrolle vorzeigen kann, aus der sich die Art des Medikaments eindeutig ergibt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Betroffene die ärztlichen Einnahmevorgaben missachtet hat, wird ohne weitere Umstände keinen Anfangsverdacht einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit begründen. Es ist dann auch für die Beamten von bestimmungsgemäßer Medikamenteneinnahme auszugehen. Somit fehlt es u.E. an einem begründeten Anfangsverdacht für eine Drogenfahrt und es eine Blutentnahme unzulässig!
Unterscheidung missbräuchliche Einnahme und Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
Die Anlage 4 der FeV unterscheidet zwischen einer „missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“ (Nr. 9.4) und der „Dauerbehandlung mit Arzneimitteln“ (Nr. 9.6).
Unterschied Medikament – Droge
Der Unterschied zwischen den bestimmungsgemäß eingenommenen Medikamenten und Drogenkonsum liegt in der unterschiedlichen Wirkung der Substanzen. Das Arzneimittel soll als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung und bei missbräuchlichem Konsum wirken. Schmerzen sollen gelindert werden. Bei der bestimmungsgemäßen Einnahme fahren die ein Medikament einnehmenden Patienten gerade nicht in einem berauschten Zustand. Erst durch die Einnahme eines (cannabishaltigen) Arzneimittels sind sie überhaupt in der Lage, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Eine bestimmungsgemäße Anwendung ist aber nur dann gegeben, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht. Dazu bedarf es zunächst der Feststellungen, ob das Medikament von einem Arzt verordnet, zur Behandlung einer konkreten Krankheit eingenommen und die Dosierungsanweisung beachtet worden ist. Ein Kraftfahrer muss immer die Dosierungs- und Einnahmeanweisung eines eingenommenen Medikaments beachten. Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine Gewissheit über die Unbedenklichkeit des Medikaments hat, kann er sich dennoch nach § 24a StVG ordnungswidrig verhalten.
Auch nach einem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (November 2015) ist festzuhalten:
„Während der illegale Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV ausschließt, führt die Einnahme von Medikamenten nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt (Anlage 4 Nr. 9.6.2 FeV).“
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