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Unfallversicherung
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Ihre Unfallversicherung zahlt nicht?
Unfälle passieren oft im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit. Dann hilft eine Unfallversicherung und zwar gleich, wo und wann sich der Unfall ereignet. Grundlage für den Vertrag sind die „Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen“ (AUB) und ggf. weitere vereinbarte Versicherungsbedingungen. Zusammen mit dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein legen diese den Inhalt des Versicherungsverhältnisses fest.
Sie hatten einen Unfall und Ihre Unfallversicherung zahlt nicht? – Wir helfen Ihnen, wenn Ihre Unfallversicherung nicht bezahlen möchte.
Fragen zur Unfallversicherung
- Versicherungsschutz: Bin ich durch meine Unfallversicherung abgesichert, und welche Leistungen sind im Versicherungsschutz enthalten?
- Unfalldefinition: Was gilt rechtlich als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen?
- Meldepflicht: Wie und innerhalb welcher Fristen muss ich einen Unfall meiner Versicherung melden?
Achtung: Es laufen wichtige, gestaffelte Ausschlussfristen! - Leistungsansprüche: Welche Leistungen kann ich von meiner Unfallversicherung erwarten, z.B. Invaliditätsleistungen, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld?
- Beweislast: Welche Beweise werden benötigt, um meinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung zu belegen?
- Ärztliche Untersuchungen: Muss ich mich von einem bestimmten Arzt oder Gutachter untersuchen lassen, um meinen Anspruch auf Leistungen geltend zu machen?
- Leistungsausschlüsse: Gibt es Ausschlüsse oder Einschränkungen im Versicherungsschutz, die meinen Anspruch auf Leistungen beeinflussen könnten?
- Leistungskürzungen: Kann die Versicherung meine Leistungsansprüche kürzen, z.B. aufgrund von Vorerkrankungen oder grober Fahrlässigkeit?
- Widerspruchs- und Klageverfahren: Welche Möglichkeiten habe ich, gegen eine Ablehnung oder Kürzung meiner Leistungsansprüche vorzugehen, und wie gehe ich dabei vor?
- Verjährungsfristen: Gibt es Fristen, innerhalb derer ich meine Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend machen muss, und droht eine Verjährung meiner Ansprüche?
“Unfall” i.S.d. Versicherungsbedingungen
Ein Unfall liegt vor, wenn eine versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als “Unfall” gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Wichtige Ausschlussfristen
Die Versicherungsbedingungen regeln detailliert innerhalb welcher Fristen Leistungen geltend gemacht werden können bzw. müssen. Eine unfallbedinbte Invalidität muss i.d.R. innerhalb von 1 Jahr (12 Monate) nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten oder ggf. 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein.
Leistungen der Unfallversicherung
Die einzelnen Versicherungsbedingungen regeln, welche Leistungen in der Unfallversicherung erbracht werden. Regelmäßige kommen in Betracht, Invaliditätsleistung, Unfallrente, Übergangsleistung, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Todesfallleistung, Kosten für kosmetische Operationen und Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze.
Was tun, wenn meine Unfallversicherung nicht zahlt oder die Zahlung kürzen will?
Leider verzögern Versicherer sehr oft ihre Leistung mit der Begründung, die bislang eingereichten Unterlagen / Informationen würden noch nicht ausreichen. Es sollen Gutachten von Ärzten erstellt werden, die die Unfallversicherung auswählt und bezahlt. Oft werden von den Versicherten dann auch die dringend zu beachtenden Ausschlussfristen verpasst.
Streit besteht auch regelmäßig über die Höhe einer geschuldeten Zahlung aus der Unfallversicherung.
Lassen Sie sich nicht auf „Verzögerungsspielchen“ und unberechtigte Kürzungen ein. Unsere auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen schon im Vorfeld bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit.
Wir helfen Ihnen, damit Sie zeitnah zu Ihrem Recht kommen.
Einzelne Problembereiche zur Unfallversicherung
Wann liegt ein Leistungsfall der Unfallversicherung vor?
Ein Unfall liegt vor, wenn eine versicherte Person durch
• ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
• unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Der Versicherer prüft immer anhand der vereinbarten Versicherungsbedingungen, ob ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen und ein darauf beruhender Leistungsfall in der Unfallversicherung vorliegt. Versichertes Risiko ist bei einer Unfallversicherung regelmäßig ein „Unfall“, also ein plötzliches, nicht vorhersehbares Ereignis, das von außen auf die versicherte Person einwirkt.
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Bei der Unfallversicherung sind wichtige Ausschlussfristen zu beachten.
So ist z.B. Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung, dass die versicherte Person eine Invalidität erlitten hat. Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt sind. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung regelmäßig, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Die Invalidität muss für eine Leistungspflicht aus der Unfallversicherung je nach geltenden Versicherungsbedingungen innerhalb von
• 1 Jahr (12 Monate) nach dem Unfall eingetreten sein und
• innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein.
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Welche Fristen muss ich bei der Unfallversicherung beachten?
Der Versicherte muss also stets innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eine Invalidität bei seiner Unfallversicherung mit einem schriftlich niedergelegten ärztlichen Befund geltend machen. Geltend machen heißt mindestens, dass der Unfallversicherung mitgeteilt wird, dass von einer Invalidität auszugehen ist und dass auch am besten Ärzte benannt werden, die diese eingetretene Invalidität belegen werden. Wir raten aber dringend dazu, ein schriftliches ärztliches Attest mit einer konkreten Feststellung der Invalidität an die Versicherung zu senden und zwar so, dass ein Nachweis des Zugangs vorhanden ist.
Achtung: Es handelt sich um sog. „Ausschlussfristen“. – Versäumen Sie diese, ist ein Anspruch auf Invaliditätsleistung alleine deshalb ausgeschlossen!
Wie lange kann die Unfallversicherung meinen Invaliditätsgrad nachprüfen?
Je nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Die Unfallversicherung und auch der Versicherungsnehmer sind grundsätzlich berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht dem Versicherten und der Versicherung längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu.
Welche Leistungen gewährt die Unfallversicherung?
Welche konkreten Leistungen von einer Unfallversicherung zu erbringen sind, ergibt sich immer aus den einzelnen Versicherungsbedingungen. Regelmäßig werden in der Unfallversicherung an Leistungen vereinbart:
• Invaliditätsleistung
• Unfallrente
• Übergangsleistung
• Tagegeld
• Krankenhaustagegeld
• Todesfallleistung
• Kosten für kosmetische Operationen und
• Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze.
Unsere Rechtsanwälte prüfen, welche Leistungen aus der Unfallversicherung Ihnen zustehen!
Aufgabe des Rechtsanwalts im Unfallversicherungsrecht
Unsere Aufgabe als Rechtsanwalt ist es, im Unfallversicherungsrecht für Sie auf dem Boden des Gesetzes das Beste herauszuholen, Ihre Rechte zu wahren. Wir kennen als auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und als Fachanwalt für Versicherungsrecht das Gesetz und Ihre Rechte. Wir wissen als Organ der Rechtspflege, was eine zulässige Vertretung Ihrer Rechte bedeutet.
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Dr. Marc Herzog
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Corinna Möller
Kanzleimanagerin, Rechtsfachwirtin & Rechtsanwaltsfachangestellte
Sibylle Schübel
stellvertr. Kanzleimanagerin, Rechtsanwaltsfachangestellte, Empfangsmanagerin
Adresse
Dr. Herzog Rechtsanwälte
An der Burgermühle 4
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