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Cannabis und Führerschein
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Seit März 2017 gibt es „Cannabis auf Rezept„. Es können sich Patienten also z.B. Cannabisblüten von einem Arzt verschreiben lassen. Aber: Wie steht es um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen? Darf ich meinen Führerschein behalten, wenn ich „Cannabis auf Rezept„, also ärztlich verordnetes medizinisches Cannabis einnehme?
Ob die Fahreignung bei stabiler Dauermedikation gegeben ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Generell muss im Falle einer Dauermedikation eine umfassende ärztliche Beratung des Patienten hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung erfolgen. Der Patient soll über mögliche Risiken, auch in Hinsicht auf die Verkehrssicherheit, über eine mögliche maximale Beeinträchtigung und vor allem über die Zeitspanne in der Einstellungsphase, während der Beeinträchtigungen zu erwarten sind, aufgeklärt werden. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Patienten, sollte nach § 11 II FeV in der Regel ein ärztliches Gutachten angeordnet werden und gemäß Anlage 4 FeV Nr. 9.6.2 aufgrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eine Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit erfolgen.
Das Führen von Kraftfahrzeugen mit Cannabis auf Rezept
Bin ich beim Konsum von medizinischem Cannabis geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen? Nach § 24a II StVG handelt derjenige, der unter der Wirkung berauschender Mittel am Straßenverkehr teilnimmt, ordnungswidrig. Der Konsum von Cannabis, also THC schließt grundsätzlich also eine Teilnahme am Straßenverkehr aus, solange der psychoaktive Wirkstoff noch beeinträchtigend wirkt.
Medizinisches Cannabis und Fahreignung
Der „illegale Konsum“, also der Konsum von nicht ärztlich verordneten Betäubungsmitteln (außer Cannabis) schließt die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV aus. Bei der „illegalen Einnahme“ von Cannabis, führt eine regelmäßige Einnahme zum Ausschluss der Fahreignung (Anlage 4 Nr. 9.2.1 Fev). Aber auch eine nur gelegentliche Einnahme (ohne Beikonsum von Alkohol oder Medikamenten bzw. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen) schließt die Fahreignung aus, wenn nicht zwischen dem Konsum und Fahren getrennt werden kann oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. Kontrollverlust vorliegt.
Blutentnahme unzulässig bei ärztlicher Verordnung
Wer eine ärztliche Bescheinigung, ein Rezept bzw. eine Rezeptkopie bei einer Verkehrskontrolle vorzeigen kann, aus der sich die Art des Medikaments eindeutig ergibt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Betroffene die ärztlichen Einnahmevorgaben missachtet hat, wird ohne weitere Umstände keinen Anfangsverdacht einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit begründen. Es ist dann auch für die Beamten von bestimmungsgemäßer Medikamenteneinnahme auszugehen. Somit fehlt es u.E. an einem begründeten Anfangsverdacht für eine Drogenfahrt und es eine Blutentnahme unzulässig!
Keine Ordnungswidrigkeit bei ärztlicher Verordnung
Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten des Betroffenen nach § 24a II 1, 2 StVG dann, wenn die festgestellte Substanz ausschließlich durch eine bestimmungsgemäße Einnahme eines cannabishaltigen Arzneimittels erfolgt ist. Die Einnahme muss also für einen konkreten Krankheitsfall von einem Arzt verordnet worden sein. Beruht der Einfluss von THC aber auf dem Missbrauch eines Arzneimittels, liegt keine bestimmungsgemäße Anwendung vor und das Verhalten wird wieder vom Bußgeldtatbestand erfasst!
Fahreignung besteht bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Cannabis als Arzneimittel
Bei einer bestimmungsgemäßen Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis verliert ein Fahrerlaubnisinhaber nicht die Fahreignung. Es handelt sich ja nicht um die Einnahme von Betäubungsmitteln nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV. Stattdessen liegt vielmehr eine Behandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 der FeV vor („Arzneimittelprivileg“).
Oft andere Auffassung der Fahrerlaubnisbehörden
Fahrerlaubnisbehörden sehen dies oft anders. Sie stehen oft auf dem Standpunkt, dass auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, grundsätzlich nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Eventuell könne er dann aber seine Eignung nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV nachweisen.
Hierbei sei ohne Belang, aus welchen Gründen Cannabis konsumiert wird. Weiterhin sei derjenige als ungeeignet anzusehen, der nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV unter einer Dauerbehandlung von Arzneimitteln steht, die eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß bewirken.
Auch sei zu berücksichtigen, dass bei einer – jedenfalls medizinisch – indizierten Einnahme von Cannabis ein Sonderfall im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gegeben sein kann, dessen Vorliegen jedoch nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung erst durch eine fachärztliche- bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung festgestellt werden kann.
Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV wenn Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.
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Corinna Möller
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