
Gefälschte Abstinenznachweise & Führerschein: VG Gelsenkirchen bestätigt sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis
In einer bemerkenswerten Entscheidung vom 08.10.2025 (Az. 7 L 1592/25) hatte sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit der Frage zu befassen, wie zu verfahren ist, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachträglich zurückgezogen wird – wegen des Verdachts gefälschter Abstinenznachweise.
Gefälschte Abstinenznachweise in der MPU: Fahrerlaubnis trotz Neuerteilung sofort wieder weg
Wer nach einer Drogenfahrt die Fahrerlaubnis zurückerlangen will, muss seine Fahreignung belastbar nachweisen – regelmäßig durch ein positives MPU-Gutachten mit tragfähiger Abstinenzbelegung (Abstzinenznachweisen). Bricht diese Grundlage nachträglich weg, kann die Fahrerlaubnis auch dann wieder entzogen werden, wenn sie gerade erst neu erteilt wurde. Genau das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen mit Beschluss vom 08.10.2025 (Az. 7 L 1592/25) in einem Eilverfahren bestätigt.
Der Fall in Kürze: Drogenfahrt – Verzicht – Neuerteilung – erneuter Entzug
Der Antragsteller war am 16.01.2021 unter der Wirkung von Amphetamin gefahren; die Blutuntersuchung ergab eine Konzentration im Bereich, wie sie typischerweise bei Konsumenten festgestellt wird. Nach Einleitung eines Entziehungsverfahrens verzichtete er am 24.06.2021 auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein ab.
Später beantragte er die Neuerteilung (erstmals am 15.12.2022). Weil er das geforderte MPU-Gutachten nicht vorlegte, wurde dieser Antrag am 08.01.2024 abgelehnt. Ein erneuter Antrag vom 04.03.2024 führte schließlich zu einem positiven Gutachten: Die Begutachtungsstelle prognostizierte Fahreignung u. a. aufgrund angeblich stabiler Abstinenz, belegt durch Laborbefunde nach CTU-Kriterien. Daraufhin erteilte die Fahrerlaubnisbehörde am 28.11.2024 die Fahrerlaubnis neu.
Der Knackpunkt:
Die Begutachtungsstelle teilte der Behörde am 16.12.2024 mit, dass die als Abstinenznachweise verwerteten Laborbefunde inhaltlich nicht bestätigt werden könnten; die positive Prognose könne nicht aufrechterhalten werden. Die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 14.07.2025 erneut.
Eilverfahren: Warum der Sofortvollzug hielt
Der Antragsteller klagte gegen den Entzug der Fahrerlaubnis und beantragte zusätzlich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (bzw. des Rechtsbehelfs) wiederherzustellen. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag kostenpflichtig ab.
Die Kernaussagen des Gerichts lassen sich so zusammenfassen:
1) Rückzug des MPU-Gutachtens = positives Eignungsgutachten fehlt
Zieht eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Fahreignungsgutachten nachträglich zurück (hier: wegen Verdachts täuschungsbedingter, nicht verifizierbarer Abstinenznachweise), darf die Behörde davon ausgehen, dass ein positives Eignungsgutachten nicht (mehr) existiert. Damit fehlt die tragfähige Grundlage für die Annahme der Fahreignung.
2) Verschulden ist im Gefahrenabwehrrecht nicht entscheidend
Ob der Betroffene selbst die Abstinenznachweise gefälscht hat, davon wusste oder “nur” Opfer einer Täuschung wurde, ist nach der gerichtlichen Begründung nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist die Gefahrenabwehr: Wenn die Fahreignung nicht gesichert ist, muss die Behörde den Straßenverkehr schützen.
3) Keine Pflicht der Behörde zur “Tiefenaufklärung” des Gutachtenrückzugs
Nach Auffassung des Gerichts muss die Fahrerlaubnisbehörde die von der Begutachtungsstelle mitgeteilte Korrektur der Prognose nicht im Detail “nachermitteln”. Hintergrund: Das Vertragsverhältnis über die Begutachtung besteht zwischen Betroffenem und Gutachterstelle; die Behörde darf grundsätzlich auf die fachliche Mitteilung der Begutachtungsstelle reagieren.
4) Interessenabwägung: Verkehrssicherheit schlägt Mobilitätsinteresse
Im Eilverfahren wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung weiterer Teilnahme am Straßenverkehr durch einen als ungeeignet einzustufenden Fahrer (Vollzugsinteresse) schwerer als das private Interesse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterfahren zu dürfen.
Einordnung: Was bedeutet das praktisch?
Die Entscheidung ist ein deutliches Signal: MPU-Erfolg ist nur so stabil wie seine Grundlage. Wenn sich die tragenden Abstinenznachweise später als nicht verifizierbar erweisen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht “stehen lassen” – sie muss erneut prüfen und darf (bzw. muss) bei fehlender Eignungsgrundlage entziehen.
Für Betroffene ist besonders wichtig:
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Abstinenznachweise sind kein “Formalkram”, sondern häufig der zentrale Baustein der positiven Prognose.
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Wer Nachweise über Dritte organisiert oder “Pakete mit dubiosen Versprechen” einkauft, trägt ein erhebliches Risiko: Fällt die Verwertbarkeit weg, fällt oft die gesamte MPU-Prognose.
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Im Eilverfahren sind die Hürden hoch: Sobald ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Gerichte den Sofortvollzug stützen.
Praxistipps: Wie man typische Fehler vermeidet
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Nur belastbare, nachvollziehbare Abstinenzprogramme (ärztlich/forensisch sauber dokumentiert).
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Kettennachweise sichern: Wer hat wann welche Probe entnommen, versandt, untersucht, dokumentiert?
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Keine “Abkürzungen”: Unplausible Labore, fragwürdige Anbieter, fehlende Dokumentation – das ist toxisch für jedes Verfahren.
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Akten- und Gutachtenkommunikation dokumentieren (E-Mails, Beauftragungen, Versandwege).
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Im Entziehungsfall: schnell vom spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwaltl prüfen lassen, ob (und wie) ein tragfähiges neues Eignungskonzept aufgebaut werden kann.
Fazit
Das VG Gelsenkirchen bestätigt konsequent den gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz:
Ohne verlässliches positives Eignungsgutachten keine Fahrerlaubnis. Wird das Gutachten wegen nicht bestätigbarer Abstinenznachweise zurückgezogen, darf die Behörde die Neuerteilung nicht als “Bestandsschutz” behandeln – der Schutz der Allgemeinheit hat Vorrang.
Lieber gleich zum Rechtsanwalt für Führerscheinrecht
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