
“Gewalt” im Sinne einer Nötigung gem. § 240 StGB durch Transparent auf Bahngleis
“Gewalt” im Sinne einer Nötigung kann auch durch ein Transparent auf Bahngleis – sein, wenn diese zu einer Schnellbremsung eines ICE führt.
Revision verworfen – Gewaltbegriff durch Zwang zur Schnellbremsung bestätigt
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 17.09.2025 (Az. 201 StRR 59/25) die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil wegen Nötigung nach § 240 StGB verworfen. Der Mann hatte gemeinsam mit anderen Aktivisten ein Transparent über ein befahrenes Bahngleis gespannt, wodurch ein ICE zu einer Schnellbremsung gezwungen wurde.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Gericht erneut klarstellt, dass nicht nur physische Gewalt gegen den Körper eines Menschen, sondern auch eine durch äußere Einwirkung erzeugte, körperlich empfundene Zwangssituation den Gewaltbegriff i.S.d. § 240 I StGB erfüllen kann.
Sachverhalt: Transparent mit Warnung vor angeblichem Gleisbruch
Der Angeklagte hatte auf einem Holzgestell ein Transparent mit der Aufschrift „Achtung Gleisbruch 2 km“ auf Höhe der Frontscheibe eines ICE platziert – während der laufende Zugbetrieb bei Dunkelheit stattfand. Der Lokführer konnte wegen der Sichtverhältnisse nicht erkennen, was sich hinter dem Transparent befand, erkannte aber eine potenzielle Gefahr und leitete sofort eine Schnellbremsung ein. Aus Angst ging er hinter seinem Führerstand in Deckung. Der Zug kam erst 320 Meter später zum Stillstand.
BayObLG: Körperlich empfundener Zwang = Gewalt
Das Gericht bejahte die Anwendung des Gewaltbegriffs:
„Gewalt ist eine körperlich vermittelte Zwangswirkung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands“ – auch eine Angstreaktion, die zu einer körperlichen Handlung wie der Schnellbremsung führt, genügt, wenn diese Handlung auf einer realen physischen Einwirkung (hier: Hindernis) beruht.
Wesentlich war, dass der Lokführer keine Möglichkeit hatte, den Zug rechtzeitig zu stoppen oder das Hindernis einzuordnen. Das Transparent stellte damit ein physisches Hindernis dar, das Zwang auslöste – auch ohne direkten Kontakt mit dem Körper.
Keine Rechtfertigung durch Grundrechte
Das Gericht betonte weiter, dass eine Abwägung mit Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) nicht stattfindet. Grund: Die Aktion beruhte auf einer unwahren Tatsachenbehauptung („Gleisbruch“), welche nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt ist.
Auch die politische Zielsetzung – Protest gegen Corona-Maßnahmen – rechtfertigt das Verhalten nicht. Die Verfolgung sogenannter Fernziele könne nicht zu einer milderen Beurteilung im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB führen.
Fazit: BayObLG stärkt Gewaltbegriff bei Nötigung im Verkehrsraum
Die Entscheidung stellt klar:
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Auch indirekte physische Einwirkungen, die eine Zwangswirkung mit körperlichem Bezug entfalten, sind als Gewalt im Sinne des Strafrechts zu werten.
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Bei Eingriffen in den Bahnverkehr mit konkreter Gefährdung sind die Hürden für die strafrechtliche Relevanz niedrig.
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Protestaktionen verlieren ihren grundrechtlichen Schutz, wenn sie auf Täuschung oder konkreter Gefährdung beruhen.
Für Strafverteidiger, Aktivisten und Gerichte ist diese Entscheidung ein deutliches Signal, dass kreative Protestformen dann strafbar werden, wenn sie Menschen durch gezielte physische Zwangswirkungen in gefährliche Situationen bringen.
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