
Unwirksame Rentenkürzung bei Riester-Verträgen – BGH stärkt Verbraucherrechte bei fondsgebundenen Rentenversicherungen
Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (IV ZR 34/25) hat der Bundesgerichtshof eine für die Praxis hochrelevante Entscheidung zur Wirksamkeit von Anpassungsklauseln in fondsgebundenen Riester-Renten getroffen. Eine Klausel, die dem Versicherer erlaubt, den Rentenfaktor und damit die monatliche Rente einseitig nach unten anzupassen, ohne zugleich eine Pflicht zur Wiederanhebung bei verbesserten Umständen vorzusehen, ist unwirksam.
BGH stärkt Verbraucherrechte bei fondsgebundenen Rentenversicherungen – Worum ging es?
Bei fondsgebundenen Riester-Renten wird die Höhe der späteren Monatsrente maßgeblich durch den Rentenfaktor bestimmt. Dieser gibt an, welche monatliche Rente je 10.000 € Policenwert gezahlt wird und basiert auf Rechnungszins und angenommener Lebenserwartung.
Der beklagte Versicherer hatte sich in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aus den Jahren 2006 das Recht vorbehalten, den Rentenfaktor zu senken, wenn sich etwa die Lebenserwartung deutlich erhöht oder die Kapitalmarktrenditen nachhaltig verschlechtern. Von diesem Recht machte er wiederholt Gebrauch. Eine Verpflichtung, den Rentenfaktor bei späterer Verbesserung der Verhältnisse wieder zu erhöhen, sah die Klausel jedoch nicht vor.
Ein qualifizierter Verbraucherverband klagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel.
Die Entscheidung des BGH
Der IV. Zivilsenat bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart und erklärte die Klausel für unwirksam. Maßgeblich waren zwei zentrale Normen der AGB-Kontrolle:
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§ 308 Nr. 4 BGB (unzulässiger Änderungsvorbehalt)
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§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (unangemessene Benachteiligung)
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zulasten der Versicherungsnehmer. Ein solches Anpassungsrecht ist nur dann zumutbar, wenn es symmetrisch ausgestaltet ist.
Das Symmetriegebot als Kern der Entscheidung
Der BGH stellt klar:
Erlaubt eine Klausel dem Versicherer, bei Verschlechterung der Rechnungsgrundlagen die garantierte Leistung zu reduzieren, muss sie ihn spiegelbildlich verpflichten, Verbesserungen der maßgeblichen Umstände zugunsten der Versicherungsnehmer weiterzugeben.
Fehlt diese Verpflichtung – wie im vorliegenden Fall –, ist das Anpassungsrecht unzumutbar. Der Versicherer trägt dann einseitig die Entscheidungsmacht über die Rentenhöhe, ohne an positive Entwicklungen gebunden zu sein.
Keine Rechtfertigung durch andere Ausgleichsmechanismen
Der BGH verwarf mehrere Argumente des Versicherers:
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Überschussbeteiligung: Diese hängt von unternehmensinternen Kennzahlen ab und bietet keinen verlässlichen Ausgleich.
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Zuzahlungen oder Prämienerhöhungen: Sie sind steuerlich begrenzt und können eine Kürzung nicht kompensieren.
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Freiwillige Zusicherungen bei Rentenbeginn: Ohne vertragliche Verpflichtung sind sie rechtlich unbeachtlich.
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§ 163 VVG: Diese Vorschrift liefert keinen Maßstab für die Inhaltskontrolle der streitigen Klausel.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen:
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Für Versicherungsnehmer: Rentenkürzungen auf Grundlage vergleichbarer Klauseln sind rechtlich angreifbar.
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Für Versicherer: Anpassungsklauseln müssen künftig beidseitig ausgewogen ausgestaltet werden.
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Für die Beratungspraxis: Riester-Verträge mit einseitigen Rentenfaktorklauseln sollten überprüft werden.
Fazit
Der Bundesgerichtshof setzt mit dieser Entscheidung ein klares Signal:
Einseitige Rentenkürzungen ohne Verpflichtung zur späteren Korrektur sind mit dem AGB-Recht nicht vereinbar. Das Symmetriegebot gilt auch – und gerade – bei langfristigen Altersvorsorgeverträgen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 227/2025 vom 10.12.2025
Praxistipp für Versicherungsnehmer
Wenn Sie einen Riester-Vertrag mit fondsgebundener Rentenversicherung besitzen, prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen auf entsprechende Klauseln zur Rentenkürzung. Sollte Ihr Versicherer einseitige Kürzungen vorgenommen haben, ohne eine gleichzeitige Regelung zur Rentenerhöhung, könnte diese Klausel unwirksam sein – mit der Folge, dass die Rentenkürzung unzulässig ist.
Eine anwaltliche Überprüfung kann sich lohnen – auch zur Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche oder Anpassungsansprüche.
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