
Bußgeldurteil wegen fehlender Unterschrift aufgehoben – Bedeutung des § 275 StPO erneut vom BayObLG bestätigt
Das BayObLG entscheidet: Ein Bußgeldurteil ohne Unterschrift ist unwirksam.
Einordnung und Praxisrelevanz des Beschlusses vom 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 29.09.2025 (Az.: 201 ObOWi 713/25) ein Bußgeldurteil aufgehoben, weil es bei Verlassen des inneren Bereichs des Gerichts nicht von der Richterin unterschrieben war. Die nachträgliche Unterzeichnung konnte den Fehler nicht mehr heilen – mit gravierenden Folgen für die Wirksamkeit des Urteils.
Kernaussagen des BayObLG zur fehlenden Unterschrift
Das Gericht stellte fest, dass das vollständige Fehlen der richterlichen Unterschrift einem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzusetzen ist. Die Unterschrift ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der schriftlichen Urteilsgründe nach § 275 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 OWiG. Fehlt sie – und wird das Urteil dennoch herausgegeben – ist eine spätere Nachholung unzulässig.
Der Senat begründet dies mit dem Grundsatz, dass mit der „Herausgabe aus dem inneren Bereich des Gerichts“ das Urteil abgeschlossen und nicht mehr änderbar sei. Ein solches Urteil ist nichtig, unabhängig davon, ob die Rechtsbeschwerde auf formelles oder materielles Recht gestützt wird.
Konkreter Verfahrensverlauf: Nachholung der Unterschrift vergeblich
Im entschiedenen Fall wurde ein Bußgeldurteil ohne Unterschrift der Richterin an den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft versendet. Die spätere Unterschrift, die über einen Monat nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO geleistet wurde, war unwirksam. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Praktische Auswirkungen für die Straf- und Bußgeldpraxis
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung – insbesondere für Richter:innen, Verteidiger:innen und Gerichte:
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Richterliche Unterschrift ist kein bloßer Formalismus, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung für ein schriftliches Urteil.
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Die Nachholung der Unterschrift ist ausgeschlossen, wenn das Urteil bereits das Gericht verlassen hat – selbst bei unwirksamer Zustellung.
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Verteidiger:innen sollten Zustellmängel sorgfältig prüfen, insbesondere wenn eine beglaubigte Abschrift dem Original nicht entspricht.
Fazit
Der Beschluss des BayObLG verdeutlicht erneut die strengen Anforderungen an die formelle Wirksamkeit gerichtlicher Urteile im Straf- und Bußgeldverfahren. Die richterliche Unterschrift ist zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Ihre nachträgliche Hinzufügung ist nach Ablauf der Absetzungsfrist unwirksam, sobald das Urteil das Gericht verlassen hat. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und erinnert an die Bedeutung sorgfältiger formaler Beachtung der Vorschriften des § 275 StPO.
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