
BayObLG hebt Urteil auf: Kein Verfahren ohne willentliche Aktenvorlage
Das BayObLG hat ein Urteil aufgehoben: Kein Verfahren ohne willentliche Aktenvorlage nach § 69 IV 2 OWiG möglich. – Es besteht ein Verfahrenshindernis bei fehlender Zuleitung durch die Staatsanwaltschaft.
Beschluss vom 05.12.2025 – 201 ObOWi 899/25: Ohne willentliche Vorlage der Akten kein gerichtliches Bußgeldverfahren
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 05.12.2025 ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt – wegen eines grundlegenden Verfahrenshindernisses: Die Staatsanwaltschaft hatte die Akten nicht „willentlich“ an das Gericht vorgelegt. Damit lag keine Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG vor.
Hintergrund: Fehlende bewusste Zuleitung der Akten
Im entschiedenen Fall war der Betroffene wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 480 Euro und einem Fahrverbot verurteilt worden. Doch im Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft die Akten – nach einem internen Zuständigkeitskonflikt – nicht bewusst an das Amtsgericht weitergeleitet. Die rein tatsächliche Weiterleitung durch die Geschäftsstelle genügt jedoch nicht: Das Gericht hätte ohne diese formelle Voraussetzung gar nicht tätig werden dürfen.
BayObLG: Willentliche Vorlage ist zwingende Verfahrensvoraussetzung
Das BayObLG betont, dass die Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft kein bloßer Verwaltungsakt, sondern eine prozessuale Erklärung sei. Diese umfasst eine bewusste Entscheidung, das Verfahren dem Gericht zu übergeben – vergleichbar mit der Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren.
Fehlt diese Erklärung, fehlt auch die Grundlage für jede gerichtliche Tätigkeit. Das führt zwingend zur Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO, weil ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt.
Nachholung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen
Eine Nachholung der fehlenden Aktenvorlage – etwa durch eine spätere Erklärung der Staatsanwaltschaft – ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr möglich. Auch eine „vorläufige Einstellung“ analog § 205 StPO ist ausgeschlossen. Der Fall ist damit rechtsstaatlich eindeutig abgeschlossen.
Die Entscheidung steht einer erneuten Durchführung des Verfahrens nicht entgegen, sofern keine Verjährung eingetreten ist. Die Verwaltungsbehörde kann also einen neuen Bußgeldbescheid erlassen.
Fazit: Formale Präzision ist unerlässlich
Der Beschluss des BayObLG erinnert eindrücklich an die Bedeutung formaler Voraussetzungen in Bußgeldverfahren. Selbst in Fällen klarer Verkehrsverstöße kann ein Verfahrensfehler wie die fehlende willentliche Aktenvorlage dazu führen, dass das gesamte Verfahren einzustellen ist. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften ergibt sich daraus die Verpflichtung zur exakten Beachtung der Verfahrenswege.
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