Was sind die Argumente der Betriebsschließungsversicherung bei Corona nicht bezahlen zu wollen?
Wir haben schon darüber berichtet (Betriebsschließung – Ihre Versicherung zahlt nicht), dass es viele unserer Mandanten leider gibt regelmäßig Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Versicherungsfällen wegen einer durch Corona bedingten Betriebsschließung mit Ihrer Betriebsschließungsversicherung haben. Dabei berufen sich die Versicherer darauf, die das „Corona-Virus“ per se oder eine Betriebsschließung aufgrund infektionsgesetzlicher Maßnahmen sei gar nicht versichert.
„Corona-Virus ist nach den Bedingungen nicht versichert „
Vorgebracht wird von den Versicherern der Betriebsunterbrechungsversicherung, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall voraussetze, dass „die zuständige Behörde den Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte“ wegen einer Infektion mit einer Krankheit oder einem Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz schließt oder ein Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter ausspricht.
Dort heisst es z.B.
„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (…) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)“
„Meldepflichtige Krankheit“ durch Verweis auf IfSG
Was meldepflichtige Krankheiten sind, wird oft durch einen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert.
Weder die Versicherungsbedingungen, noch das Infektionsschutzgesetz werden das neuartige „Corona-Virus“ bzw. SARS-CoV-2 explizit aufführen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat aber die Meldepflicht durch die „Verordnung für die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetz auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nConV“)“ erweitert
„Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird.“
Auch existiert noch der Auffangtatbestand des § 7 Abs. 2 IfSG, der ausdrücklich namentlich nicht benannte Krankheitserreger erfasst, die zu schweren Erkrankungen führen können.
Durch die o.g. Verordnung wird das Corona-Virus „mittelbar in den Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen“. Ist die Erweiterung der Meldepflicht durch den Verordnungsgeber nun aber eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote, muss dies gleichfalls bei einer Verweisung der Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz gelten.
Abschließende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen?
Leider gibt es aber auch Versicherungsbedingungen, die selbst abschließend alle Krankheiten aufzählen, für welche Versicherungsschutz bestehen soll. Dabei wird in den Versicherungsbedingungen zur Definition der „meldepflichtigen Krankheiten“ dann oft nach einem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz auch noch ausdrücklich aufgezählt:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
(es folgt eine Liste mit Krankheiten bzw. Krankheitserregern)“
Hier ist fraglich, ob eine solche Aufzählung möglicherweise auch als rechtlich zulässig und damit wirklich als „abschließend“ angesehen werden kann. Die Entwicklung von Krankheiten ist stets im Fluß. Dies zeigt sich ja an der laufenden Weiterentwicklung der jährlichen Impfungen beim „Grippevirus“. Da logischerweise bei der Erstellung der Versicherungsbedingungen der Erreger Covid-19 (Corona Virus) noch nicht bekannt war, ist er folglich auch in der Auflistung nicht enthalten. Versicherer mit Versicherungsbedingungen, die sehr klar und transparent abgrenzen, dass nur bekannte Krankheiten unter den Versicherungsschutz fallen, hingegen nicht neue und unbekannte Krankheiten, könnten möglicherweise argumentieren, dass wegen der „abschließenden Aufzählung“ kein Versicherungsschutz besteht. Dabei wird allerdings nur auf den Wortlaut der Bedingungen verwiesen.
Nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere der des Bundesgerichtshofes (BGH) ist zur Auslegung von Versicherungsbedingungen immer die Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich. Entscheidend ist also auch bei diesen Bedingungen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse oder sonstiges (juristisches) Hintergrundwissen die Versicherungsbedingungen verstehen muss. Gelangt man also bei der Prüfung der Versicherungsbedingungen zu dem Ergebnis, dass ein „durchschnittlicher Versicherungsnehmer“ davon ausgehen darf, dass bei einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz die Betriebsschließungsversicherung bei einer Betriebsschließung leistet und es nicht auch noch auf die konkrete Art des Krankheitserregers oder der Krankheit ankommt, würde Versicherungsschutz bestehen.
Ergänzende Auslegung der Versicherungsbedingungen
Bei Versicherungsbedingungen, die nicht auf das Infektionsschutzgesetz verweisen, kann man im Wege einer ergänzenden Auslegung dazu kommen, dass der Krankheitskatalog nicht abschließend ist, sondern Schließungen welche auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes auch infolge neuer Krankheiten erfolgen, mit vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.
„Allgemeinverfügung oder sonstige gesetzliche Untersagung reicht nicht“
In den Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsfall durch die Betriebsstilllegung durch „die zuständige Behörde“ definiert.
„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde (…) den versicherten Betrieb schließt…“
U.E. spielt es aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Rolle, ob die Betriebsschließung durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder durch eine Allgemeinverfügung einer Landesregierung bzw. Landesbehörde erfolgt. Es liegt immer eine Betriebsschließung durch eine hoheitliche Anordnung vor. Somit liegt bei einer staatlich veranlassten Betriebsschließung u. E. immer ein Versicherungsfall in der Betriebsschließungsversicherung vor. Es macht die konkrete Urheberschaft Behörde / Regierung für den typischen Leser der Bedingungen keinen Unterschied.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.10.2020 bestätigt diese Ansicht:
„Die zuständige Behörde handelte (…) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.
aa) Es handelte sich um eine Maßnahme zur Bekämpfung der Corona – Pandemie. Die Maßnahme wurde in der Allgemeinverfügung und den nachfolgenden Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Vorschriften des IfSG gestützt, nämlich auf § 28 beziehungsweise § 32 IfSG i.V.m. der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.01.2020, mit der die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des IfSG auf das neuartige Coronavirus ausgedehnt wurde (BAnz AT 31.01.2020 V1).
bb) Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist nicht erforderlich, dass der Betrieb selbst betroffen sein muss. Die Maßnahme muss lediglich aufgrund des IfSG erlassen worden sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die übrigen Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten Bezug auf den versicherten Betrieb nehmen (Tätigkeitsverbote für sämtliche Betriebsangehörige, Desinfektion der Betriebsräume Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren, Beschäftigungsverbote für Mitarbeiter oder Einleitung von Ermittlungsverfahren nach dem IfSG, vgl. Teil B § 1 Ziffer 1 lit. b) bis lit. e)). Denn diese Versicherungsgegenstände werden neben der Betriebsschließung als eigener Versicherungsgegenstand genannt.
Zwar sind bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auch wirtschaftliche Belange der Beteiligten und der vom Versicherer verfolgte Zweck zu berücksichtigen, dies jedoch nur dann, wenn es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden hat. Die Beklagte beruft sich hier darauf, dass die vereinbarte Jahresprämie in Höhe von 6.438,97 € im Verhältnis zur Versicherungsleistung sehr gering sei, sodass der Versicherungsnehmer habe erkennen können, dass der Versicherungsschutz nicht bestehe, wenn nicht sein eigener Betrieb betroffen ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer, der sich über die Relation zwischen Versicherungsbeitrag und Versicherungssumme Gedanken macht, davon ausgehen wird, dass Versicherungsmathematiker derartige Risiken entsprechend ihrer Auftrittswahrscheinlichkeit kalkuliert haben. Auf der anderen Seite ist für die Beklagte offensichtlich, dass es für einen von einer Schließung nach dem IfSG betroffenen Betrieb keinen Unterschied macht, ob die Ursache der Maßnahme in seinem Betrieb selbst liegt oder nicht.“
Bedingungen müssen für Kunden klar verständlich sein
Versicherungsbedingungen müssen klar und verständlich sein. Es kommt nicht darauf an, wie eine Versicherung ihre Bedingungen versteht und auslegt. Vielmehr ist stets maßgeblich, wie ein durchschnittlicher Versicherungskunde die Bedingungen versteht bzw. verstehen muss. So können sich die Versicherungen u. E. nicht auf komplizierte Spezialklauseln berufen und durch eine einseitige Auslegung Leistungen versagen, die nach allgemeiner Lesart dem Versicherten zustehen. Der Vergleich von Versicherungsbedingungen mit dem Gesetzestext ist hierbei auch einem Versicherungsnehmer nicht zumutbar.
Ein Urteil des LG München I vom 01.10.2020, Aktenzeichen 12 O 5895/20 führt dazu aus:
„Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung entsprechend den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest sowie vollständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges würdigt. Dabei kommt es auf den betreffenden Versicherungszweig an. Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei „aus sich heraus“, also ohne Heranziehung anderer Texte, auszulegen. Die vom Versicherer verfolgten Zwecke sind maßgeblich, sofern sie in den (…) Ausdruck gefunden haben, sodass sie dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2020, Az: IV ZR 125/18; BGH, Urteil vom 06.03.2019, Az.: IV ZR 72/18).
Betriebsschließungsversicherungen werden von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen, insbesondere von Betrieben, die mit der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung zu tun haben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 IfSG). Bei solchen Unternehmen besteht die Gefahr, dass eine Behörde den Betrieb aufgrund von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schließt. Dabei handelt es sich regelmäßig um Betriebe, die einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern, weshalb man von den Inhabern oder Geschäftsführern jeweils entsprechende kaufmännische Kenntnisse und Sorgfalt bei dem Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten kann. Im Regelfall besitzen die Inhaber oder Geschäftsführer dieser Betriebe jedoch keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des IfSG.“
„Bayerischer Kompromiss“
In Bayern hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 3. April 2020 versucht in einer gemeinsamen Initiative für Hotel- und Gaststättenbetreiber mit der Haftpflichtkasse VV. a. G., der Versicherungskammer Bayern und der Allianz Versicherungs-AG, der Haftpflichtkasse Darmstadt sowie der vbw und dem DEHOGA Bayern einen Kompromiss für eine schnelle Lösung zu finden. Wegen der Unklarheiten bei vielen Gastwirten wurde zwischenzeitlich eine Vereinbarung zwischen dem Wirtschaftsministerium, Versicherern und dem Hotel- und Gaststättenverband geschlossen. Danach zahlen die genannten Versicherer ihren Kunden aus Gastronomie und Hotellerie „freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ 10 bis 15 Prozent der jeweils vereinbarten Entschädigung.
Wichtig: keine verbindliche Wirkung für jeden einzelnen
Diese Vereinbarung ist aber nur als Empfehlung gedacht. Sie besitzt keine allgemeine Verbindlichkeit. Niemand soll durch die Vereinbarung an sich einen Nachteil haben. Es sollen angeblich nur die Betriebe einen Vorteil haben, die vermutlich leer ausgegangen wären. Das „Angebot nach der Vereinbarung“ kann – solange es noch keine „Musterurteile“ gibt – eine sinnvolle zusätzliche Option für Betriebe sein, wenn
- der Betrieb ohne lange juristische Auseinandersetzung auf die Zahlung angewiesen ist und ansonsten ggf. insolvent wäre
- die Versicherung abgelehnt hat und keine Klage eingereicht werden soll
- es fraglich ist, ob überhaupt entsprechender Versicherungsschutz besteht.
Achtung: keine Betriebsschließung bei „TO-GO“ und Lieferservice
Vorsichtig bei der Beurteilung der Sachlage muss man sein, wenn das betroffene Geschäft noch teilweise den Betrieb durch Abhol- bzw. Lieferservice aufrecht erhalten konnte. Von behördlicher Seite sind zudem ja für die meisten Betriebe keine vollständigen Schließungen angeordnet worden. Das Außerhausgeschäft („TO-GO“) und der Lieferservice in der Gastronomie bzw. die Unterbringung von Geschäftsreisenden in der Hotellerie sind / waren grundsätzlich nach wie vor möglich. Hier gilt es daher zu prüfen, ob wirklich eine vollständige Schließung vorlag bzw. vorliegt. Ein „Nottätigkeit“ von untergeordneter Bedeutung dürfte dabei aber nicht zu berücksichtigen sein! So wurde es auch vom Landgericht München I im Urteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 bestätigt:
„Bei der Frage, ob ein Betrieb tatsächlich mindestens als faktisch geschlossen anzusehen ist, weil ein Weiterbetrieb unter den noch zulässigen Umständen unzumutbar ist (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az.: 11 O 66/20, Quelle: juris Rn. 36), wird man unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Beteiligten und des Grundsatzes von Treu und Glauben von Fall zu Fall entscheiden müssen: Ist ein Gastronomiebetrieb rein auf die Bewirtung von Gästen vor Ort ausgelegt und stellt ein möglicher Außerhausverkauf lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft dar, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf keinen Fall fortgeführt werden kann, läge nach § 242 BGB ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor, wenn die beklagte Versicherung sich darauf berufen würde, dass dieser Bereich des Geschäftsbetriebs trotz der Verordnungen fortzuführen gewesen wäre. Auf einen Außerhausverkauf, der insoweit keine unternehmerische Alternative darstellt, muss sich der Kläger dann nicht verweisen lassen (vgl. Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 67).“
Immer Rechtsanwalt für Versicherungsrecht Versicherungsschutz im Einzelfall prüfen lassen!
Wir empfehlen Ihnen immer den Versicherungsschutz Ihrer Betriebsschließungsversicherung von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Maßgeblich ist immer das, was konkret in Ihrem Versicherungsverhältnis vereinbart wurde und geregelt ist. Daher kommt es immer auf den Einzelfall an. Unsere Rechtsanwälte prüfen daher immer individuell anhand Ihrer Versicherungsunterlagen und konkreten Versicherungsbedingungen, ob bei Ihnen Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung besteht! Sollten Sie nicht alle Unterlagen und Bedingungen haben, fordern wir diese für Sie bei Ihrer Versicherung an. Nur dann ist eine präzise Prüfung Ihrer Ansprüche möglich.
Sollte Ihnen schon ein Angebot der Versicherung vorliegen, prüfen wir dieses sorgfältig für Sie uns sprechen eine Empfehlung aus!
Auf jeden Fall sollten Sie bei Problemen mit Ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebsschließungsversicherung vor Annahme eines Abfindungsangebotes kompetenten Rechtsrat einholen!
Immer mehr aktuelle Urteile gegen Versicherer
Es ergehen immer mehr Urteile, in denen Versicherer zur Zahlung verurteilt werden. So hat das Landgericht München I, 12. Zivilkammer erst am 01.10.2020 eine Versicherung zur Zahlung von über 1 Mio. EUR verurteilt. Das Gericht hat sich mit den meisten Argumenten der Versicherer auseinandergesetzt und dem Versicherungsnehmer Recht gegeben.
Lesen Sie hier einen Bericht im Versicherungsjournal!
Aber auch dieses Urteil zeigt, dass es immer auf den jeweiligen Einzelfall und die Versicherungsbedingungen ankommt!
Melden Sie sich daher am besten gleich hier bei unseren Rechtsanwälten und Fachanwalt für Versicherungsrecht!
Dr. Marc Herzog, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht