Bin ich nach dem dem Konsum von Cannabis geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen?
Nach § 24a II StVG handelt derjenige, der konkret unter der Wirkung berauschender Mittel am Straßenverkehr teilnimmt, ordnungswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzwerte (3,5 ng/ml des psychoaktiven Wirkstoffs THC im Blut) überschritten worden sind. Der Konsum von Cannabis, also THC schließt grundsätzlich also eine Teilnahme am Straßenverkehr aus, solange der psychoaktive Wirkstoff noch beeinträchtigend wirkt und die gesetzlichen Grenzwerte überschritten worden sind. Es droht ein Bußgeld mit Fahrverbot und die Fahrerlaubnisbehörde kann informiert werden und ein Eignungsüberprüfungsverfahren einleiten.
Bei der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hingegen schließt nach § 13a FeV Cannabisabhängigkeit bzw. Cannabismissbrauch die Eignung aus. Regelmäßig versuchen die Fahrerlaubnisbehörden bei einer “Cannabisfahrt” unter Hinweis auf das in Ziffer 9.2.1. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV Missbrauch zu konstruieren mit dem Verweis auf angeblich fehlendes Trennungsvermögen (“Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.”)