Medizinisches Cannabis auf Rezept und Fahreignung: Darf ich Auto fahren?
Bin ich beim Konsum von medizinischem Cannabis geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen?
Seit März 2017 gibt es “Cannabis auf Rezept“. Es können sich Patienten also z.B. Cannabisblüten von einem Arzt verschreiben lassen.
Aber: Wie steht es um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen? Darf ich meinen Führerschein behalten, wenn ich “Cannabis auf Rezept“, also ärztlich verordnetes medizinisches Cannabis einnehme?
“Wer kifft, fährt nicht!”
Nach § 24a II StVG handelt derjenige, der unter der Wirkung berauschender Mittel am Straßenverkehr teilnimmt, ordnungswidrig. Die Anlage zu § 24a StVG sieht folgende berauschende Mittel/Substanzen vor:
Mittel – Substanz
Cannabis – Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin – Morphin
Morphin – Morphin
Cocain – Cocain
Cocain – Benzoylecgonin
Amfetamin – Amfetamin
Designer-Amfetamin – Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-Amfetamin – Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-Amfetamin – Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin – Methamfetamin
Der Konsum von Cannabis, also THC schließt grundsätzlich also eine Teilnahme am Straßenverkehr aus, solange der psychoaktive Wirkstoff noch beeinträchtigend wirkt.
Medikamentenklausel
Der Gesetzgeber macht aber mit der “Medikamentenklausel” in § 24a II StVG eine Ausnahme. Denn es ist ja ein großer Unterschied, ob jemand eine Droge aus “Freude am Rausch” konsumiert oder ob ein Patient auf ein cannabishaltiges Medikament angewiesen ist, das ihm Schmerzen lindert oder sonstige Beschwerden nimmt. Nach § 24a II 3 liegt dann keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die (normalerweise das Fahrverhalten beeinträchtigende) Substanz Bestandteil eines verordneten Medikamentes ist (“Medikamentenklausel”).
Cannabis bzw. THC ist z.B. enthalten in Cannabis-Fertigarzneimitteln (z.B. Sativex, Nabilon, Dronabinol) und Medizinal-Cannabisblüten mit Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle.
Die Medikamentenklausel bzw. das Arzneimittelprivileg ist kein Rechtfertigungsgrund. Es schließt vielmehr den Tatbestand aus!
Keine Ordnungswidrigkeit bei ärztlicher Verordnung
Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten des Betroffenen nach § 24a II 1, 2 StVG dann, wenn die festgestellte Substanz ausschließlich durch eine bestimmungsgemäße Einnahme eines cannabishaltigen Arzneimittels erfolgt ist. Die Einnahme muss also für einen konkreten Krankheitsfall von einem Arzt verordnet worden sein. Beruht der Einfluss von THC aber auf dem Missbrauch eines Arzneimittels, liegt keine bestimmungsgemäße Anwendung vor und das Verhalten wird wieder vom Bußgeldtatbestand erfasst!
Blutentnahme unzulässig bei ärztlicher Verordnung
Wer eine ärztliche Bescheinigung, ein Rezept bzw. eine Rezeptkopie bei einer Verkehrskontrolle vorzeigen kann, aus der sich die Art des Medikaments eindeutig ergibt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Betroffene die ärztlichen Einnahmevorgaben missachtet hat, wird ohne weitere Umstände keinen Anfangsverdacht einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit begründen. Es ist dann auch für die Beamten von bestimmungsgemäßer Medikamenteneinnahme auszugehen. Somit fehlt es u.E. an einem begründeten Anfangsverdacht für eine Drogenfahrt und es eine Blutentnahme unzulässig!
Medizinisches Cannabis und Fahreignung
Der “illegale Konsum”, also der Konsum von nicht ärztlich verordneten Betäubungsmitteln (außer Cannabis) schließt die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV aus.
Bei der “illegalen Einnahme” von Cannabis, führt eine regelmäßige Einnahme zum Ausschluss der Fahreignung (Anlage 4 Nr. 9.2.1 Fev).
Aber auch eine nur gelegentliche Einnahme (ohne Beikonsum von Alkohol oder Medikamenten bzw. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen) schließt die Fahreignung aus, wenn nicht zwischen dem Konsum und Fahren getrennt werden kann oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. Kontrollverlust vorliegt.
Fahreignung besteht bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Cannabis als Arzneimittel
Bei einer bestimmungsgemäßen Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis verliert ein Fahrerlaubnisinhaber nicht die Fahreignung. Es handelt sich ja nicht um die Einnahme von Betäubungsmitteln nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV. Stattdessen liegt vielmehr eine Behandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 der FeV vor („Arzneimittelprivileg“).
Oft andere Auffassung der Fahrerlaubnisbehörden
Fahrerlaubnisbehörden sehen dies oft anders. Sie stehen oft auf dem Standpunkt, dass auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, grundsätzlich nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Eventuell könne er dann aber seine Eignung nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV nachweisen.
Hierbei sei ohne Belang, aus welchen Gründen Cannabis konsumiert wird. Weiterhin sei derjenige als ungeeignet anzusehen, der nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV unter einer Dauerbehandlung von Arzneimitteln steht, die eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß bewirken.
Auch sei zu berücksichtigen, dass bei einer – jedenfalls medizinisch – indizierten Einnahme von Cannabis ein Sonderfall im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gegeben sein kann, dessen Vorliegen jedoch nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung erst durch eine fachärztliche- bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung festgestellt werden kann.
Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV wenn Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.
Unterscheidung missbräuchliche Einnahme und Dauerbehandlung mit Arzneimitteln
Die Anlage 4 der FeV unterscheidet zwischen einer “missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen” (Nr. 9.4) und der “Dauerbehandlung mit Arzneimitteln” (Nr. 9.6).
Unterschied Medikament – Droge
Der Unterschied zwischen den bestimmungsgemäß eingenommenen Medikamenten und Drogenkonsum liegt in der unterschiedlichen Wirkung der Substanzen. Das Arzneimittel soll als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung und bei missbräuchlichem Konsum wirken. Schmerzen sollen gelindert werden. Bei der bestimmungsgemäßen Einnahme fahren die ein Medikament einnehmenden Patienten gerade nicht in einem berauschten Zustand. Erst durch die Einnahme eines (cannabishaltigen) Arzneimittels sind sie überhaupt in der Lage, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Eine bestimmungsgemäße Anwendung ist aber nur dann gegeben, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht. Dazu bedarf es zunächst der Feststellungen, ob das Medikament von einem Arzt verordnet, zur Behandlung einer konkreten Krankheit eingenommen und die Dosierungsanweisung beachtet worden ist. Ein Kraftfahrer muss immer die Dosierungs- und Einnahmeanweisung eines eingenommenen Medikaments beachten. Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine Gewissheit über die Unbedenklichkeit des Medikaments hat, kann er sich dennoch nach § 24a StVG ordnungswidrig verhalten.
Auch nach einem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (November 2015) ist festzuhalten:
“Während der illegale Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV ausschließt, führt die Einnahme von Medikamenten nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt (Anlage 4 Nr. 9.6.2 FeV).”
Bei Problemen mit der Fahrerlaubnis besser gleich zum Rechtsanwalt!
Die Rechtslage ist oft für Laien nicht leicht zu durchschauen. Auch wenn Ihnen Cannabis ärztlich verordnet wurde, können einige Probleme im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und den Fahrerlaubnisbehörden entstehen. Wir empfehlen Ihnen daher, die Dinge nicht selbst in die Hand zu nehmen. So kann auch bei einem zunächst illegalem Konsum von Cannabis bei Umstieg auf medizinisches Cannabis wieder Fahreignung bestehen.
“Ohne Anwalt sag´ ich nichts!”
Natürlich gilt auch bei einer Kontrolle nach Cannabiskonsum die eiserne Regeln gegenüber der Polizei “Ohne meinen Anwalt sag´ ich nichts und wirke auch nicht an Test mit!” Wir beraten Sie aber auch dann, wenn Sie Cannabispatient und auf die regelmäßige Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis angewiesen sind!
Aber auch bei Korrespondenz mit den Fahrerlaubnisbehörden sollten sich immer zeitnah anwaltlich beraten lassen.
Es geht um Ihre Fahreignung und damit Ihre Fahrerlaubnis!
Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne!
Kontaktieren Sie uns am besten zeitnah!
Fragen zur ärztlichen Verordnung von Cannabis?
Sie sind z.B. Schmerzpatient und haben rechtliche Fragen rund um das Thema “Verordnung von medizinischen Cannabis und Fahreignung“? Kontaktieren Sie uns. Wir verfügen auch über ein Netzwerk von spezialisierten Ärzten, die sich auf dem Gebiet der Schmerztherapie und der Verordnung von medizinischem Cannabis engagiert weiterbilden!
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