
Ihre Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren
Ihre Rechte als Beschuldigter
Den staatlichen Eingriffsbefugnissen stehen folgende Rechte der beschuldigten Personen gegenüber:
- Recht auf Schweigen: Keine beschuldigte Person muss zu den Vorwürfen aussagen; erst recht braucht sich niemand selbst zu belasten. Darauf muss die beschuldigte Person hingewiesen werden. Falls dies nicht geschieht, dürfen ihre Äußerungen nicht verwertet werden.
- Recht auf anwaltlichen Beistand: Die beschuldigte Person kann in jeder Lage einen Verteidiger oder eine Verteidigerin heranziehen. In bestimmten Fällen ist ihr eine Pflichtverteidigung zu bestellen, so zum Beispiel, wenn ihr ein Verbrechen, das heißt eine Straftat, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angeordnet wird, zur Last gelegt wird, oder wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.
- Aktive Verteidigung: Die beschuldigte Person kann zu ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen.
- Ablehnung eines Richters oder einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit: Hierfür muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Gerichts zu wecken.
- Heranziehung eines Dolmetschers: Wer die deutsche Sprache nicht versteht, hat Anspruch auf eine mündliche Übersetzung.
- Rechtliches Gehör: Vor einer nachteiligen Entscheidung muss rechtliches Gehör gewährt werden (Art. 103 Abs. 1 GG; siehe S. 39). Dementsprechend hat der oder die Angeklagte vor der Urteilsverkündung das sogenannte letzte Wort; das entscheidende letzte Wort hat aber das Gericht.
- Rechtsmittel: Gegen die Verurteilung können Angeklagte Berufung oder Revision einlegen. In der Berufungsinstanz können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die dann wiederum einer neuen rechtlichen Würdigung unterliegen. Im Unterschied dazu lässt die Revision keine neuen Tatsachen zu, sondern führt nur zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht.
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