BGH: Bei Verkehrsunfall gleich zum Rechtsanwalt!
Bei Verkehrsunfall immer gleich zum Rechtsanwalt!
Viele unserer Mandanten haben Zweifel, ob Sie bei einem Verkehrsunfall gleich einen Rechtsanwalt beauftragen dürfen. Wir hatten dazu schon in unserem Blog berichtet. Hier kursiert oft das auch von Versicherungen geschürte Gerücht, dass man bei einem einfach gelagerten Fall nicht zum Anwalt gehen dürfe und die Kosten nicht ersetzt würden. Das ist aber so nicht richtig!
Kosten für Rechtsanwalt sind Teil des Schadens
Es gibt nun wieder eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019. Diese bestätigt, dass auch bei einem Verkehrsunfall, der einfach erscheinen mag, ein Rechtsanwalt beauftragt werden darf und die Kosten dafür zu erstatten sind! Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB .
Abwicklung bei Verkehrsunfall kein einfacher Fall
Gerade bei einem Verkehrsunfall bestätigt der Bundesgerichtshof,
“dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt”.
Diese Auffassung würde “inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte geteilt.”
Beauftragung eines Rechtsanwalts ist erforderlich
Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und – ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens – die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus.
Versicherungen kürzen und streiten oft wegen kleinster Beträge
Bei einem Fahrzeugschaden wird die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert. Es gibt eine umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu. Diese wird nach wie vor fortentwickelt. Der BGH gibt an, dass
“zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge – wie auch vorliegend – bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird.”
Hier handelt es sich also um eine andere Konstellation als diejenige, die dem dem Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 , BGHZ 127, 348 zugrunde lag (Leitplankenurteil – Beschädigung von Autobahnanlagen / Leitplanken / Verkehrszeichen etc.).
Quelle / Zitat: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.10.2019, Aktenzeichen VI ZR 45/19
Unser Tipp bei einem Verkehrsunfall: Lieber gleich zum Rechtsanwalt
Warum also bei einem Verkehrsunfall noch noch selbst mit der Versicherung streiten? Beauftragen Sie lieber einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, der die lästige Schreibarbeit abnimmt und Ihre Rechts vollständig durchsetzt!
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