“Drecksfotze“, „Schlampe“, „Dreckssau“… keine strafbare Beleidigung?
Sind öffentliche Äußerungen wie „Stück Scheisse“, „altes …s Drecksschwein“, „Geisteskrank“, „kranke Frau“, „Schlampe“, „Gehirn Amputiert“, „Drecks Fotze“, „Sondermüll“, „Alte perverse Dreckssau“ wirklich keine Beleidigungen?
Wir hatten schon damals in unserem Blog über eine Entscheidung zu der Äußerung “Leck mich am Arsch!” berichtet. Für Diskussionen und Aufsehen erregte nun wieder kürzlich ein Beschluss des Landgerichts Berlin in einem Zivilverfahren. Danach soll die Bezeichnung als „Stück Scheisse“, „Krank im Kopf“, „altes …s Drecksschwein“, „Geisteskrank“, „kranke Frau“, „Schlampe“, „Gehirn Amputiert“, Drecks Fotze“, „Sondermüll“, „Alte perverse Dreckssau“ keine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB sein.
Wie kann das sein? Sind doch derart vulgäre Ausdrücke an sie Paradebeispiele einer Beleidigung?
Was ist der Sachverhalt zu der Entscheidung?
Die Politikerin Renate Künast war offenbar in Zusammenhang mit einer Diskussion um die Änderung strafrechtlicher Vorschriften zum Kindesmissbrauch auf der Plattform „Facebook“ öffentlich als „Stück Scheisse“, „altes …s Drecksschwein“, „Geisteskrank“, „kranke Frau“, „Schlampe“, „Gehirn Amputiert“, Drecks Fotze“, „Sondermüll“, „Alte perverse Dreckssau“ bezeichnet worden. In einem Zivilverfahren klagten ihre Anwälte auf Auskunfterteilung zu den Urhebern der Beiträge gegen die Plattform.
Paradebeispiele einer „Hatespeech“ in einem Shitstorm?
Nach Auffassung der Anwälte der Politikerin handelte es sich bei den Ausdrücken Beleidigungen gem. § 185 StGB in einer sogenannten „Hatespeech“, die in einem Shitstorm auf sie niedergeprasselt seien.
Zulässige Meinungsäußerungen?
Nach Auffassung der Gegner bestehe ein solcher Anspruch auf Auskunfterteilung u.a. nur bei einer Straftat. Diese läge aber nicht vor. Insbesondere seien die Äußerungen keine Beleidigung nach § 185 StGB gewesen. Sämtliche der in den inkriminierten Beiträge enthieltenen Äußerungen, die zulässige Meinungsäußerungen darstellten.
Was ist Meinung und was Beledigung?
Das Gericht fasst nochmal grundsätzlich zusammen:
„Die von der Antragstellerin angeführten Äußerungen auf … stellen sich sämtlich als Meinungsäußerungen dar. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1998, 1131, 1133 m.w.Nachw.).
Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrundegelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m.w.Nachw.). Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16). Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2019 – 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11, juris). Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a.a.O.).“ – LG Berlin, 27. Zivilkammer, Beschluss vom 09.09.2019, Az. 27 AR 17/19 zitiert nach OpenJur.de
„Grenzwertige Ausdrücke“ aber Meinungsfreiheit
Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen allesamt um „Reaktionen auf den Post, den ein Dritter auf der (…) Social-Media-Plattform eingestellt hat. Dieser Post zitiert einen verbalen Einwurf der Politikerin in einer Diskussion und würdige diesen so, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Somit sei es eine Auseinandersetzung mit der Sache, sicher mit „grenzwertigen Ausdrücken“. Dennoch gestatte die Meinungsfreiheit dies und Beleidigungen lägen nicht vor. Bei den Äußerungen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Sie seien zwar teilweise sehr „polemisch und überspitzt und zudem sexistisch.“ Die Politikerin habe sich in der Diskussion um das Thema mit ihrem Zwischenruf in einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Auch „müsse ein Politikerin in stärkerem Maße Kritik hinnehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2014 – I-15 U 148/14 -, Rn. 33, juris).“
Keine Beleidigung nach § 185 StGB
Da alle Kommentare einen Sachbezug haben, stellen sie keine Diffamierungen der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar.
Konkret zu den einzelnen Äußerungen wird vom Gericht Folgendes festgestellt (zitiert nach – LG Berlin, 27. Zivilkammer, Beschluss vom 09.09.2019, Az. 27 AR 17/19 zitiert nach OpenJur.de)(zitiert nach – LG Berlin, 27. Zivilkammer, Beschluss vom 09.09.2019, Az. 27 AR 17/19 zitiert nach OpenJur.de):
„(1) Die in ein Bild von Starwars eingefügte Äußerung “Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!” ist eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stilmittel der Polemitik sachliche Kritik übt. Es geht dem Äußernden erkennbar nicht darum, die Antragstellerin als Person zu diffamieren, sondern an der von ihr getätigten Äußerung Kritik zu üben. Es liegt daher keine Beledigung nach § 185 StGB vor. Die Antragstellerin wird nicht, wie sie dies meint, zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht.
(2) Die Äußerung “Wurde diese “Dame” vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt. …” stellt wiederum eine polemische und überspitzte, aber nicht unzulässige Kritik dar. Denn wie sich aus dem nachfolgenden Satz ergibt, geht es um eine auf die Äußerung der Antragstellerin bezogene Kritik. Dass die Äußerung sexualisiert ist, ist das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas. Eine Diffamierung und damit eine Beleidigung nach § 185 StGB der Antragstellerin lässt sich hieraus nicht ableiten.
(3) Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege mit “Stück Scheisse” und “Geisteskranke” eine Formalbeleidigung vor, steht dem entgegen, dass wie sich aus dem zweiten Satz ergibt eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte, so dass eine Formalbeleidigung ausscheidet (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 324 O 217/17 -, Rn. 17, juris).
(4) In der Bezeichnung “Pädophilen-Trulla” kann eine Beleidigung nach § 185 StGB nicht erblickt werden.
(5) Die Äußerung “Die alte hat doch einen Dachschaden die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch” steht ebenfalls im Kontext der im Post wiedergegebenen Äußerung. Sie stellt eine Kritik an der Äußerung der Antragstellerin dar und nicht losgelöst von der Äußerung an der Person der Antragstellerin selbst. Daher stellt sich auch diese Äußerung nicht als eine Diffamierung der Antragstellerin und damit als Beleidigung der Antragstellerin gemäß § 185 StGB dar.
(6) In der auf den Post und damit auf die dort wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin bezogene Äußerung “Mensch … was bis Du Krank im Kopf!!!” kann eine Beleidgung nach § 185 StGB nicht erblickt werden.
(7) Auch der Kommentar “Pfui du altes grünes Dreckschwein …” steht in unmittelbaren Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf ein Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusammenhang stellt die Bezeichnung “Dreckschwein” keine Beleidigung dar.
(8) Der geschmacklose, polemische und überspitzte Kommentar “Der würde in den Kopf geschi … War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist” bezieht sich erkennbar auf die von der Antragstellerin getätigte Äußerung. Auch er stellt sich daher als sachbezogene Kritik und nicht als Diffamierung und Beleidigung nach § 185 StGB dar.
(9) Die auf den Post erfolgte Äußerung “Die ist Geisteskrank” ist eine auf die Äußerung bezogene Kritik und keine Diffamierung der Antragstellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.
(10) Wie aus den Worten “bei solchen Aussagen” deutlich wird, handelt es sich bei der Aussage “Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren” um eine auf die im Post bezogene Äußerung bezogene und damit sachgebzogene Kritik. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt damit nicht vor.
(11) Die Bezeichnung der Antragstellerin als krank stellt keine Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Sachbezug des Kommentars wird durch die Worte “sie weiß nicht mehr was sie redet” ohne weiteres verdeutlicht.
(12) Die Äußerung, die sind alle so krank im Kopf, stellt sich ebenfalls als Kritik an ihrer im Post wiedergegebenen Äußerung wieder, auf die dieser Kommentar erfolgte. Eine Beleidigung der Antragstellerin nach § 185 StGB kann hierin nicht erblickt werden.
(13) Auch in dem Kommentar “Schlampe” kann eine von der Äußerung im kommentierten Post losgelöste primär auf eine Diffamierung der Person der Antragstellerin und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielende Äußerung nicht gesehen werden. Vielmehr ist auch dieser Kommentar ein Beitrag in einer Sachauseinandersetzung.
(14) Gleiches gilt für den Kommentar “Gehirn Amputiert“. Auch dieser stellt sich als Beitrag im Rahmen einer Sachauseinandersetzung dar und zielt nicht primär auf die Diffamierung der Antragstellerin. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.
(15) Für den Kommentar “Kranke Frau” gilt das zuvor unter (13) und (14) gesagte.
“Drecksfotze“ ist „grenzwertig“
Ferner merkt das Gericht zu der Bezeichnung als „Drecksfotze“ an:
(16) Der Kommentar “Drecks Fotze” bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch hinnehmbaren. Weil das Thema, mit dem sie vor vielen Jahren durch ihren Zwischenruf an die Öffentlichkeit gegangen ist sich ebenfalls im sexuellen Bereich befindet und die damals von ihr durch den Zwischenruf aus der Sicht der Öffentlichkeit zumindest nicht kritisierte Forderung der Entpönalisierung des gewaltfreien Geschlechtsverkehrs mit Kindern erhebliches Empörungspotential in der Gesellschaft hat, ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass die Antragstellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss. Dass mit der Aussage allein eine Diffamierung der Antragstellerin beabsichtigt ist, ohne Sachbezug zu der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung ist nicht feststellbar.
Das Bild verdeutlicht die Aussage, ich muss mich gleich übergeben, was der Ausdruck von Ablehnung ist, und sich klar auf die Äußerung bezieht. Eine Beleidigung liegt hier nicht vor.
„Drecksau“, „Schlampe“, „Pädodreck“ keine Beleidigung
„(17) Die Äußerung “Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!” ist eine mit dem Stilmittel der Ironie ausgedrückte Kritik an der im kommentierten Post wiedergegebenen Äußerung der Antragstellerin. Die Antragstellerin wird entgegen ihrer Meinung in dem Kommentar nicht wirklich zum Objekt sexueller Vorstellungen gemacht. Sicherlich macht sich der Kommentar ein wenig über die Antragstellerin lustig, eine Beleidigung liegt aber nicht vor.
(18) Die Bezeichnung der Antragstellerin als hohle Nuß, die entsorgt gehört und als Sondermüll, stellt sich als überspitzte Kritik dar. Da sich der Kommentar erkennbar auf die im Post wiedergegebene Äußerung bezieht und damit Sachbezug hat, stellt er sich nicht als diffamierend dar. Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist nicht gegeben.
(19) Der Kommentar “Schlamper” stellt keine Beleidigung dar. Auf die Ausführungen unter (13) und (14) wird verwiesen.
(20) Der Kommentar “Ferck du Drecksau” steht in unmittelbaren Zusammenhang zu dem Post und nimmt Bezug auf den dort wiedergegebenen Zwischenruf der Antragstellerin. In diesem Zusammenhang stellt die Äußerung “Ferck du Drecksau” keine Beleidigung dar, wobei der unbefangene Durchschnittsleser nicht erkennen kann, was der Verfasser mit “Farck” hat schreiben wollen. Es kann “verrecke” sein, wie dies die Antragstellerin meint, zwingend ist dies aber nicht, es kann ebenso gut auch “Ferckel” sein.
(21) Der Kommentar “Sie alte perverse Drecksau!!!!! Schon bei dem Gedanken an sex mit Kindern muss das Hirn weglaufen !!!!! Ich glaube, das ist bei den Grünen auch so !!!!!” nimmt Bezug auf die im kommentierten Post wiedergegebene Äußerung der Antragstellerin, an der er Kritik übt. Daher stellt sich die Äußerung Drecksau als ausfallende Kritik dar, jedoch nicht als diffamierend und beleidigend i.S.d. § 185 StGB.
(22) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin versteht der unbefangene Durchschnittsleser den Kommentar “Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.” nicht dahingehend, dass mit “Pädodreck” die Antragstellerin bezeichnet wird. Vielmehr bezeichnet dies ihre Äußerung. Die Antragstellerin war diejenige, die sich mit dem Zwischenruft hervortun wollte, eben auch einmal die hellste Kerze sein wollte. Heraus kam “Pädodreck”. Die Bezeichnung “Pädodreck” stellt sich hiermit als Kritik zu der im Post wiedergegebenen Äußerung dar. Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt nicht vor.“
Kein Freibrief für Beleidigungen
Eine Beleidigung ist nach § 185 StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung dar. Es soll eine gezielte herabsetzende Äußerung eines herabsetzenden Werturteils nötig sein. Eine vulgäre Äußerung ist nicht immer automatisch eine solche Kundgabe der Mißachtung bzw. Nichtachtung und damit automatisch immer eine Beleidigung. Eine Beleidigung liegt dann vor, wenn es sich um von unterschiedlichen Standpunkten losgelöste, primär auf eine Diffamierung der Person abzielende Äußerung handelt.
Die Entscheidung verdeutlicht, den extrem hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit. Viele der auf den ersten Blick extrem vulgären und an sich nicht hinnehmbaren Äußerungen werden vom Gericht in den Kontext der Äußerung gebracht und (wenn auch zum Teil als grenzwertige) als Auseinandersetzung zu einem sensiblen Thema, nicht aber als Beleidigung angesehen.
Sicher ist fraglich, ob auch andere Gerichte eine solch weite Interpretation der Meinungsfreiheit vornehmen, wie es das LG Berlin gemacht hat.
Der Einzelfall ist entscheidend
Wir empfehlen Ihnen aber, sich auf diese Entscheidung nicht zu verlassen und nicht “live” zu testen, wie andere Gerichte die Sachlage beurteilen. Und für den “Fall der Fälle” stehen unsere Rechtsanwälte und Strafverteidiger in Rosenheim für Strafrecht mit Rat und Tat zur Seite!
Kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen am besten persönlich!
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