
Medizinalcannabis-Patienten aufgepasst: Rezept mit klarer Dosierung ist nach dem BayObLG für Arzneimittelprivileg zwingend nötig
BayObLG stellt strenge Anforderungen an Medizinalcannabis im Straßenverkehr: Warum Rezept und klare Dosierung für § 24a Abs. 4 StVG entscheidend sind.
BayObLG stellt besonders strenge Anforderungen an die Medikamentenklausel bei Medizinalcannabis
Ein Cannabis-Rezept allein schützt Patienten im Straßenverkehr nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellt in einer aktuellen Entscheidung besonders strenge Anforderungen an die sogenannte Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG.
Mit Beschluss vom 12.06.2026 – 201 ObOWi 401/26 hat das BayObLG klargestellt: Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht.
Worum ging es?
Der Betroffene war mit einem Pkw unterwegs. Eine kurz nach der Fahrt entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 16,8 ng/ml Blutserum.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot.
Der Betroffene berief sich darauf, Medizinalcannabis ärztlich verschrieben bekommen zu haben. Für den Tatzeitraum legte er unter anderem eine Verschreibung mit den Angaben
„ED: 0,1 g, TD: 1,5 g“
vor.
Genau diese Dosierungsangabe hielt das BayObLG jedoch für nicht eindeutig genug.
Warum das BayObLG die Medikamentenklausel nicht angewendet hat
Nach § 24a Abs. 4 StVG greift die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht ein, wenn die festgestellte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Dafür reicht nach Auffassung des BayObLG aber gerade nicht irgendein Rezept.
Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus der ärztlichen Verordnung eindeutig ergibt, wie das Medikament einzunehmen ist.
Im konkreten Fall war für das Gericht nicht klar, ob die Angabe „TD: 1,5 g“ eine verbindliche Tagesdosis oder lediglich eine Tageshöchstdosis darstellen sollte.
Das Gericht argumentiert:
Wären 1,5 g als feste Tagesdosis gemeint gewesen, hätte die verschriebene Gesamtmenge von zehn Gramm nur für etwa 6,7 Tage ausgereicht. Zwischen den jeweiligen Rezeptausstellungen lagen aber deutlich längere Zeiträume.
Wäre dagegen lediglich eine Tageshöchstdosis von 1,5 g gemeint gewesen, hätte der Patient innerhalb dieses Rahmens weitgehend selbst bestimmen können, wie viel Cannabis er tatsächlich konsumiert.
Das war dem BayObLG zu unbestimmt.
Die Folge:
Keine eindeutige Dosierungsanweisung – keine bestimmungsgemäße Einnahme im Sinne des § 24a Abs. 4 StVG.
Besondere Vorsicht für Patienten mit Online-Rezepten nötig
Der Betroffene hatte angegeben, zu dem verschreibenden Arzt keinen persönlichen Kontakt gehabt zu haben. Die Behandlung war über eine Online-Sprechstunde erfolgt.
Bemerkenswert ist: Das BayObLG hat ausdrücklich nicht entschieden, dass eine persönliche Untersuchung zwingende Voraussetzung der Medikamentenklausel ist.
Der Senat ließ vielmehr ausdrücklich offen, ob eine ärztliche Verschreibung im Sinne des § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraussetzt.
Die Entscheidung ist deshalb kein Grundsatzurteil gegen telemedizinische Cannabis-Behandlungen oder Online-Rezepte.
Das ist für Patienten besonders wichtig.
Auch die Krankheit muss nicht auf dem Rezept stehen
Ebenfalls interessant: Nach Auffassung des BayObLG muss die konkrete Erkrankung nicht auf der Verschreibung selbst bezeichnet sein.
Entscheidend ist, dass das Medizinalcannabis tatsächlich für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde.
Auch insoweit kommt es also nicht allein auf formale Angaben auf dem Rezept an, sondern auf die zugrunde liegende ärztliche Behandlung.
Was Medizinalcannabis-Patienten jetzt beachten sollten
Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass Patienten sich im Straßenverkehr nicht darauf verlassen sollten, allein mit einem Cannabis-Rezept auf der sicheren Seite zu sein.
Besonders wichtig sind:
- eine eindeutige Dosierungsanweisung,
- eine nachvollziehbare Angabe zu Einzeldosis und Tagesdosis,
- gegebenenfalls ein Medikationsplan oder eine gesonderte schriftliche Dosierungsanweisung,
- sowie eine Einnahme, die tatsächlich der ärztlichen Verordnung entspricht.
Bestehen Unklarheiten über die Dosierung, sollte unbedingt beim behandelnden Arzt nachgefragt und die Klarstellung dokumentiert werden.
Das BayObLG weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Irrtum über die Dosierung durch eine einfache Rückfrage beim verordnenden Arzt vermeidbar gewesen wäre.
Zusätzlicher Risikofaktor: Konsum außerhalb der Verordnung
Hinzu kam im entschiedenen Fall ein weiterer Punkt:
Der Betroffene hatte gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben.
Auch deshalb konnte nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der festgestellte THC-Einfluss ausschließlich auf der bestimmungsgemäßen Einnahme des verschriebenen Medizinalcannabis beruhte.
Für Patienten bedeutet das:
Die tatsächliche Einnahme muss immer zur ärztlichen Verordnung passen.
Wer Medizinalcannabis anders einnimmt als verordnet oder darüber hinaus Cannabis konsumiert, riskiert, sich auf die Medikamentenklausel nicht mehr erfolgreich berufen zu können.
Fazit
Die Entscheidung des BayObLG ist für Medizinalcannabis-Patienten von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Senat stellt besonders strenge Anforderungen an die Berufung auf § 24a Abs. 4 StVG:
Ein Rezept allein genügt nicht. Entscheidend ist eine ordnungsgemäße, eindeutige und nachvollziehbare ärztliche Dosierungsanweisung sowie eine tatsächlich bestimmungsgemäße Einnahme.
Gleichzeitig hat das BayObLG gerade nicht entschieden, dass Online-Rezepte oder telemedizinische Verschreibungen generell ausgeschlossen sind.
Wer als Medizinalcannabis-Patient mit einem Bußgeldverfahren oder Fahrverbot konfrontiert wird, sollte deshalb nicht nur das Rezept, sondern die gesamte ärztliche Verordnung, die Dosierungsanweisung und die tatsächliche Einnahme rechtlich prüfen lassen.
Entscheidung: BayObLG, Beschluss vom 12.06.2026 – 201 ObOWi 401/26, BeckRS 2026, 16487.
Hinweis: Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG betrifft die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit können unabhängig davon strafrechtliche Vorschriften, insbesondere § 316 StGB, einschlägig sein.
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