Meine Rechte beim Gebrauchtwagenkauf
ACE Auto Club Europa: Meine Rechte beim Gebrauchtwagenkauf
Welche Rechte habe ich als Käufer bei einem Kauf eines Gebrauchtwagens?
Rosenheim (ACE) 29. April 2015 – Alle fünf Sekunden wird in Deutschland ein Gebrauchtwagen verkauft – insgesamt sieben Millionen Besitzumschreibungen gab es 2014. Der Käufer hat dabei die Qual der Wahl: Hat er sich endlich für Modell, Farbe und Motorisierung entschieden, kann er das Auto auf dem Privatmarkt sowie im freien und Markenhandel erwerben. Insbesondere im Handel gerät der Käufer angesichts der komplexen Rechtslage und versierter Vertragsgegner schnell auf die Verliererstraße. Im folgenden Ratgeber des ACE Auto Club Europa konzentriert sich ACE-Rechtsexperte und Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog auf den Gebrauchtwagenkauf im Handel. Der Fokus seiner Erläuterungen liegt dabei auf Fragen zum Unterschied von Gewährleistung und Garantie.
Weshalb ist die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie so wichtig?
Wer hier nicht Bescheid weiß, kann sich durch eine falsche Vorgehensweise beim Auftreten von Mängeln am Auto selbst schaden. Gewährleistung ist das Wesentliche. Die Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Pflichten der Vertragsparteien (Händler und Kunde) detailliert und im Wesentlichen unabdingbar. Sie gehen also dem „Kleingedruckten“ vor und geben dem Autokäufer Sicherheit gegenüber „seinem“ Händler. Der ist gebunden und kann sich nicht auf den Hersteller „herausreden“.
Demgegenüber ist die Garantie lediglich ein „Plus“, dem in der Praxis geringere Bedeutung zukommt, als vielfach angenommen. Je nach Alter des Gebrauchtwagens ist der „Garantiegeber“ entweder der Hersteller oder ein anderes Unternehmen. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt – nicht jedes Auto wird mit einer Garantie verkauft – kann der Garantiegeber im „Kleingedruckten“ Voraussetzungen und Einschränkungen der Garantie regeln.
Der Umfang einer Garantie ergibt sich also nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus der Garantievereinbarung. Er deckt sich nur teilweise mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.
Darf ein Händler die Gewährleistung gegenüber einem Privatkäufer ausschließen?
Auch wenn Händler dies immer wieder versuchen, juristisch ist es nicht zulässig, die Gewährleistung gegenüber einer Privatperson auszuschließen. Anders sieht das beispielsweise bei Verträgen zwischen Händlern und Gewerbetreibenden aus, dort ist ein Gewährleistungsausschluss möglich. Als Nachweis reicht hier schon ein Gewerbeschein. Beim Vertragsschluss zwischen Händlern und Privatpersonen ist die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr möglich.
Der Händler kann die Gewährleistungsansprüche auch nicht durch den Hinweis auf eine nicht abgeschlossene, kostenpflichtige Gebrauchtwagengarantie verweigern.
Häufig werden Autos auch „im Kundenauftrag“ verkauft – dann wird der Vertrag zwischen zwei Privatleuten geschlossen. In diesem Fall kann die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen werden.
Wie muss ich mich nun verhalten, wenn ich die Gewährleistung/Garantie in Anspruch nehmen möchte?
Wenn Sie sich für eine Nachbesserung entscheiden – bei erheblichen Mängeln kommt auch eine Ersatzlieferung in Betracht – ist der Händler, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben, die richtige Adresse. Er muss kostenlos reparieren und nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen Kostenersatz leisten, den Kaufpreis mindern oder den Kauf rückabwickeln. Dies ist der Kern seiner Gewährleistungspflicht.
Dagegen kann sich die Beauftragung einer anderen Vertragswerkstatt des Herstellers oder gar einer freien Werkstatt nachteilig für den Käufer auswirken. Zwar sehen die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Händler in aller Regel vor, dass Gewährleistungsarbeiten bei allen autorisierten Werkstätten in Auftrag gegeben werden dürfen. Problematisch wird es jedoch, wenn in einem solchen Fall die Nachbesserung nicht gelingt. Dann muss der Verkäufer zumindest informiert werden. Die Einschaltung des Verkäufers in die Mängelbeseitigung wird von den Gerichten auch als Voraussetzung dafür gesehen, sich auf eine fehlgeschlagene
Nachbesserung berufen zu können.
Von der Einschaltung einer freien Werkstatt ist erst recht abzuraten, solange der Verkäufer zur Nachbesserung bereit ist und sich damit auch nicht in Verzug befindet. Auch bei unstreitigen Mängeln schuldet der Verkäufer grundsätzlich keinen Kostenersatz für Arbeiten, die anderweitig vorgenommen worden sind.
Garantien übernehmen im Allgemeinen nur Instandsetzungskosten und sind damit gegenüber den Gewährleistungsansprüchen deutlich im Nachteil. Wer zu seinem Recht kommen will, der sollte sich deshalb als Käufer nie mit dem Hinweis auf die Garantie zufriedengeben und stets den Händler in die Pflicht nehmen.
Bietet die Herstellergarantie auch Vorteile?
Sie bietet zunächst einmal eine zusätzliche Sicherheit, etwa dann, wenn der Händler insolvent wird oder sonst Schwierigkeiten macht. Ein zweiter Schuldner ist immer von Vorteil. Ansprüche aus der Garantie lassen sich außerdem leichter beweisen: Es genügt, dass während der Garantiezeit ein Fehler auftritt. Bei der Gewährleistung dreht sich dagegen bereits nach sechs Monaten die Beweislast um: Der Käufer muss dann beweisen, dass der reklamierte Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. Oft ist dieser Beweis nur schwer oder überhaupt nicht zu erbringen.
Für welche Fahrzeuge lohnt sich eine Gebrauchtwagengarantie?
Überlegenswert ist der Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie bei jüngeren Fahrzeugen, der Leistungsumfang sollte dann auch Schäden an der Elektronik umfassen. In jedem Fall sollten die Konditionen verschiedener Angebote genau verglichen werden. Ist wegen des Eigenanteils und einer höheren Laufleistung des Fahrzeugs nicht zu erwarten, dass Reparaturen nennenswert bezuschusst werden, lohnt sich der Abschluss kaum. Die meisten Gebrauchtwagengarantien enden bei 150.000 Kilometern Laufleistung. Bis dahin verlängern sie sich meist stillschweigend um ein Jahr. Bei einem Wiederverkauf des Fahrzeugs sollte daran gedacht werden, dass die Garantie auf den neuen Besitzer übergeht.
Was sollte eine Gebrauchtwagengarantie umfassen?
Die Garantie sollte Teile verschiedener Baugruppen umfassen – beispielsweise Motor, Getriebe und Elektronik. Achtung: Verschleißteile oder Betriebsstoffe sind grundsätzlich nicht in der Garantie enthalten. Der Einschluss anderer Baugruppen kostet oft einen Zuschlag. Gasbetriebene Fahrzeuge können meist nicht versichert werden, ab Vertragsabschluss ist eine Wartezeit von mindestens einem Monat oder 1.000 Kilometern einzuhalten. Tritt ein garantiepflichtiger Schaden auf, muss dieser vor der Reparatur gemeldet werden.
Verliere ich Gewährleistungs- oder Garantieansprüche, wenn ich Arbeiten (z.B. Inspektionen) in einer nicht autorisierten oder freien Werkstatt ausführen lasse?
Nein, soweit diese fachgerecht und entsprechend den Herstellervorgaben ausgeführt wurden. Sollte in den allgemeinen Verkaufs- oder Garantiebedingungen etwas anderes stehen, wäre diese Klausel wegen Verstoß gegen EU-Recht unwirksam. Es müssen auch nicht unbedingt Originalteile des betreffenden Herstellers eingebaut werden, wenn auch andere Teile den Anforderungen genügen. Dies muss gegebenenfalls vor der Auftragserteilung mit der Werkstatt abgesprochen werden.
Nachteile kann es jedoch bei Kulanzentscheidungen geben, auf die man nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist immer noch hoffen kann, auf die aber kein Rechtsanspruch besteht. Hier nimmt der Hersteller Fremdarbeiten am Fahrzeug häufig zum Vorwand, jegliche Kulanz abzulehnen. Dagegen ist dann rechtlich nichts zu machen.
Wie gehe ich bei einer Forderung nach Nachbesserung vor?
Mit der Behebung eines Mangels erfüllt der Händler seine Gewährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag. Deshalb ist davon abzuraten, aus diesem Anlass etwa einen Reparaturauftrag zu unterschreiben. Der wäre vergütungspflichtig und ist nicht erforderlich, wenn Sie dem Händler lediglich Gelegenheit geben, „in einem zweiten Anlauf“ seinen Vertragspflichten nachzukommen.
Auch das Nachbesserungsverlangen ist jedoch ein juristisch bedeutsamer Vorgang und sollte aus Beweisgründen in Schriftform erfolgen. Nur so kann später beispielsweise eine Rückgängigmachung des Kaufs durchgesetzt werden, wenn der Händler etwa bestreiten sollte, dass er zur Nachbesserung aufgefordert wurde. Ein solches Schreiben sollte zweckmäßigerweise drei Bestandteile haben:
1. Die genaue Aufzählung und Beschreibung der zu behebenden Mängel.
2. Die Aufforderung an den Händler, diese Mängel fachgerecht und unentgeltlich zu beheben.
3. Das Setzen einer bestimmten Frist (mit Angabe eines entsprechenden Kalendertags) bei gleichzeitiger Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf weitergehende Rechte geltend gemacht werden.
Wenn aus irgendwelchen Gründen eine Schriftform nicht tunlich ist, sollte man eine entsprechende Erklärung unter Zeugen abgeben und diese wenigstens im Nachhinein schriftlich bestätigen.
Scheitert auch ein zweiter Nachbesserungsversuch oder verweigert der Händler einfach die Nachbesserung, sollte man auch dies schriftlich fixieren. Dies kann dann mit weiteren rechtlichen Schritten, etwa einer Rücktrittserklärung, verbunden werden.
Was mache ich, wenn sich der Händler auf „Verschleiß“ beruft?
Sofern die Garantiebedingungen bestimmte „Verschleißteile“ ausschließen, ist dies im Zweifel wirksam. Im Gewährleistungsrecht kommt es allein darauf an, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Normale Abnutzungserscheinungen, wie sie üblicherweise nach einer gewissen Zeit auftreten, sind nach dem Erfahrungssatz „Nix hält ewig“ nicht als Mangel einzustufen, eine übermäßige Abnutzung dagegen schon. Im Zweifelsfall muss der Käufer beweisen, dass tatsächlich ein Mangel, also eine ungewöhnliche Abweichung vom Normalzustand, vorliegt.
Welche Rechte habe ich bei Rückrufaktionen?
Rückrufaktionen des Herstellers haben mit Gewährleistungs- und Garantieansprüchen nichts zu tun. Solche Aktionen erfolgen ausschließlich im Interesse des Herstellers, der damit seiner sogenannten Produktbeobachtungspflicht nachkommt und sich vor Schadenersatzansprüchen durch fehlerhafte Produkte schützt. Der Schluss auf Fehlerhaftigkeit der zurückgerufenen Fahrzeuge ist nicht zwingend.
Eine gesetzliche Regelung fehlt bislang. Die kostenlose Beseitigung der Gefahrenquelle ist allgemeiner Standard, auch bei bereits abgelaufener Gewährleistung. Weitergehende Ersatzansprüche werden meist abgelehnt, da die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nicht vorliegen.
Kann ich mich nach abgelaufener Gewährleistung auch auf die sogenannte Produkthaftung berufen?
Produkthaftungsansprüche richten sich gegen den Hersteller oder Importeur des Fahrzeugs. Sie erheben keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, sondern beziehen sich ausschließlich auf Folgeschäden, die durch einen Produktmangel entstehen. Es handelt sich also um verschiedene Anspruchsgrundlagen.
Produkthaftungsansprüche kommen jedoch auch bei den sogenannten „Weiterfresser-Schäden“ in Betracht, wenn sich beispielsweise bei einem Kraftfahrzeug ein schadhaftes Teil „weiterfrisst“ und dadurch auch intakte Aggregate in Mitleidenschaft zieht. So kann mittelbar der Motor geschädigt werden oder das Fahrzeug verunfallt infolge eines geplatzten Reifens. Der vom Geschädigten zu führende Nachweis, dass das betreffende Produkt fehlerhaft in den Verkehr gebracht oder vom Hersteller nicht ausreichend beobachtet wurde, ist in der Regel schwierig und aufwändig.
Quelle: PresseMitteilungen des ACE Auto Club Europa 29.04.2015
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