
Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge
Zeugenrolle
Um eine im Strafverfahren relevante Tatsache zu beweisen, stehen unterschiedliche Beweismittel – Urkunden, Zeugen und Sachverständige – zur Verfügung. Im Falle des Zeugenbeweises berichtet eine Person dem Gericht darüber, wie sie bestimmte Tatsachen wahrgenommen hat. Der Zeuge oder die Zeugin hat die
- Pflicht zum Erscheinen, das erzwungen werden kann, sofern die Ladung vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft erfolgt;
- Pflicht zur Aussage über die eigene Person. Der Gesetzgeber hat aber einen Schutz vor Fragen nach möglichen entehrenden Tatsachen und Vorstrafen aufgestellt;
- Pflicht zur Aussage zur Sache;
- Pflicht zur Duldung von zumutbaren körperlichen Untersuchungen. So muss sich das Vergewaltigungsopfer, das eine Anzeige erstattet, eine ärztliche Untersuchung der Geschlechtsorgane gefallen lassen.
Diesen Pflichten stehen folgende Rechte gegenüber:
- Zeugnisverweigerungsrechte insbesondere für Verlobte, Ehepartner und Verwandte sowie Verschwägerte der beschuldigten Person;
- Auskunftsverweigerungsrecht: Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
- Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Zeugenvernehmung;
- Recht der Opfer/Verletzten, sich eines rechtsanwaltlichen Beistands zu bedienen. Bei schweren Delikten (Verbrechen), insbesondere bei Sexualverbrechen, haben die Betroffenen für ihre Zeugenvernehmung einen Anspruch auf anwaltlichen Beistand, die Kosten trägt der Staat;
- Recht der Verletzten auf Beistand eines psychosozialen Prozessbegleiters;
- Recht, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen;
- Entfernung des Angeklagten bei der Zeugenvernehmung, wenn seine Anwesenheit zu einer besonderen Belastung der Zeugin oder des Zeugen führen würde.
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