
Neuerungen im Straßenverkehr: Das ändert sich 2022
Neuerungen im Straßenverkehr: Das ändert sich 2022
ACE-Vertrauensanwalt Dr. Marc Herzog aus Rosenheim informiert über neue Regelungen im Straßenverkehr ab dem 01.01.2022.
Rosenheim (ACE) 8. Dezember 2021 – Mit dem Jahreswechsel treten neue Regelungen und veränderte Vorschriften in Kraft, auch im Bereich der Mobilität. Insgesamt sind die Neuregelungen für den Straßenverkehr im Vergleich zu den Vorjahren allerdings überschaubar und betreffen vor allem Autofahrerinnen und Autofahrer. Der Vertrauensanwalt des ACE, Deutschlands zweitgrößtem Autoclub, Dr. Marc Herzog informiert über die wichtigsten Änderungen im Straßenverkehr.
Auszug der wichtigsten Neuerungen für 2022 im Straßenverkehr:
Steigender CO2-Preis:
Zum 1. Januar 2022 tritt die nächste Stufe der CO2-Bepreisung in Kraft und erhöht sich von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne CO2. Da vor allem fossile Brennstoffemissionen für Verkehr und Wärme mit dem CO2-Preis belegt werden, steigt auch der Preis von Diesel um 1,6 Cent pro Liter und der Liter Benzin wird durchschnittlich 1,4 Cent teurer. Der künftige Kraftstoffpreis hängt allerdings noch von weiteren Faktoren wie der Ölpreisentwicklung ab. Hinter dem CO2-Preis steht ein simples Prinzip: Klimaschädliche Produkte, Produktions- und Verhaltensweisen sollen teurer sein als klimafreundliche.
Weitere Fahrassistenzsysteme werden Vorschrift:
Mitte des Jahres 2022 werden eine Reihe von Fahrassistenzsystemen in neuen Fahrzeugtypen aufgrund einer EU-Verordnung Pflicht. So sind künftig unter anderem Geschwindigkeitsassistenten, die bei Überschreiten des Tempolimits warnen, sowie Notbrems-Assistenzsysteme, die bei Gefahr selbstständig bremsen, vorgeschrieben. Auch ein Warnsystem bei Müdigkeit und eine Schnittstelle für alkoholempfindliche Wegfahrsperren gehören künftig zur Grundausstattung. Ab dem 6. Juli 2022 gilt diese Regelung für neue Fahrzeugtypen, ab dem 7. Juli 2024 ist das dann auch für alle Neufahrzeuge Vorschrift.
Strengere Regeln für Förderung von Plug-In-Hybriden:
Ab dem 1. Oktober 2022 erhalten Käuferinnen und Käufer eines Plug-In-Hybrids nur noch eine Förderung vom Staat, wenn das Fahrzeug über eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern verfügt. Bislang musste entweder die Mindestreichweite von 40 Kilometern gegeben sein oder das CO2-Kriterium, das einen maximalen CO2-Austoß von 50 Gramm CO2 auf einen Kilometer vorschreibt. Letzteres fällt nun als Förderkriterium weg.
Ältere Führerscheine nicht mehr gültig – Untauschfrist beachten:
Die sicherlich wichtigste Änderung für 2022 – so Dr. Herzog – ist aber die Umtauschfrist für alte Führerscheine!
Fristende Geburtsjahr 1953-1958: 19.01.2022
Wer zwischen 1953 und 1958 geboren wurde und einen Führerschein besitzt, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss diesen zügig umtauschen. Die Umtauschfrist läuft zum 19. Januar 2022 aus.
Fristende Geburtsjahr 1959-1964: 19.01.2023
Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben noch ein Jahr länger Zeit. Hintergrund ist, dass der moderne Scheckkarten-Führerschein im Vergleich zu den rosafarbenen oder grauen „Lappen“ fälschungssicherer ist.
Fristende Geburtsjahr 1965-1970: 19.01.2024
Alle zwischen 1965 und 1970 Geborenen müssen bis 19.01.2024 umtauschen.
Geburtsjahr 1971 oder später: 19.01.2025
Wer 1971 oder später geboren ist, hat bis 19.01.2025 Zeit.
Verwarnungsgeld droht
Wird der Führerschein nicht rechtzeitig getauscht, kann in einer Polizeikontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro fällig werden.
Reform des Kaufrechts
Das Kaufrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 reformiert. Auslöser ist die neue EU-Richtlinie 2019/771 vom 20. Mai 2019. Diese hat die Bundesregierung nun in Form des Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags umgesetzt. Dies betrifft auch Autos.
Verlängerung der Beweislast
Bisher war es so: Tauchte sechs Monate nach Kauf ein Mangel bei der Ware auf, wurde davon ausgegangen, dass sie bereits beim Erwerb nicht in Ordnung war. Diese Frist wird auf zwölf Monate verdoppelt.
Änderung des Sachmangelbegriffs
Bei gebrauchter Ware muss künftig der Verkäufer vor dem Kaufabschluss den Käufer “eigens” davon in Kenntnis setzen, wenn die Kaufsache von schlechterer Qualität als üblich ist. Dies muss zusätzlich im Kaufvertrag gesondert vereinbart werden.
Ablauf der Verjährungsfrist
Die Verjährung der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) wird bei Sachmängeln verlängert, die erst gegen Ende der Gewährleistungsfrist eintreten. Wenn z.B. bei einem gekauften Pkw erst im 23. Monat ein Mangel auftritt, können die Ansprüche noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend gemacht werden.
Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten
Hat eine Ware Mängel, konnte der Käufer bislang entweder die Reparatur oder ein neues Exemplar verlangen. Nun ist auch die Rückgabe, Preisminderung oder Schadenersatz möglich, ohne dass der Käufer eine Frist setzen muss.
Neue Regeln für Garantieerklärungen
Die Garantie muss künftig einfach und verständlich abgefasst sein und dem Käufer spätestens bis zur Lieferung zur Verfügung gestellt werden.
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